Allgemeine Geschäftsbedingungen GERRESHEIM SERVIERT GMBH & CO. KG
§ 1 Geltungsbereich dieser Allgemeinen Bedingungen
(1) Diese Allgemeinen Bedingungen (AGB) gelten für alle Überlassungen von Räumen und Sachen und damit einhergehenden zusätzlichen Leistungen (z.B. Beratung, Planung, Catering, Personal, Mobiliar, Technik usw.), gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, zwischen uns und Ihnen als Mieter. Diese AGB gelten auch, wenn ausschließlich einzelne Leistungen erbracht werden (nur Catering, nur Beratung usw.).
(2) Diese AGB gelten auch für Ihre künftigen Anmietungen, soweit dort nichts anderes geregelt wird.
(3) Ihre abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
§ 2 Zulässige Nutzung des Mietgegenstandes
(1) Die Räumlichkeiten und/oder Flächen („Mietgegenstand“) dienen neben kulturellen Zwecken der Abhaltung von Kongressen, Tagungen, Ausstellungen, Messen, Galaveranstaltungen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
(2) Nicht vermietet oder überlassen wird der Mietgegenstand für Nutzungen bzw. Veranstaltungen mit politischen, sexistischen, pornographischen, extremistischen, rassistischen, antisemitischen, gewaltverherrlichenden, beleidigenden, aufhetzenden, menschenverachtenden, verbotenen oder anderen gegen die guten Sitten verstoßenden Inhalten.
Sie haben alle zumutbaren Maßnahmen zu unternehmen, das Auftreten solcher Inhalte während der Überlassungsdauer zu unterbinden, und zwar auch dann, wenn Sie selbst sie nicht verursacht haben.
Nicht überlassen wird der Mietgegenstand darüber hinaus nicht an Mieter, die verfassungsfeindlich oder verfassungswidrig sind, soweit sie nicht eine nicht verbotene Partei im Sinne des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) ist.
(3) Jegliche gewerbliche bzw. kommerzielle Tätigkeiten, die über den unmittelbaren Zweck der Überlassung hinausgehen (z.B. Verkauf von Merchandiseartikeln oder anderen Waren und Leistungen), bedürfen unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung. Diese dürfen wir aus wichtigem Grund verweigern.
(4) Jegliche andere überlassene Sachen dürfen nur zu vertragsgemäßen Zwecken genutzt werden und sind pfleglich zu behandeln.
§ 3 Zustandekommen des Mietvertrages
(1) Unsere Angebote sind keine verbindlichen Angebote, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Der Mietvertrag kommt zustande, indem wir Ihr Angebot annehmen. Die von uns an Sie übermittelten Unterlagen („Angebot“, Mietvertrag, AGB usw.) sind noch kein Angebot für den Vertragsschluss, sondern unverbindlich. Ihr verbindliches Angebot liegt in der Zurücksendung des von Ihnen unterschriebenen Mietvertrages. Die Annahme Ihres Angebotes durch uns erfolgt, wenn wir den Mietvertrag unterschreiben und binnen 7 Tagen die Rücksendung an Sie vornehmen (die rechtzeitige Absendung reicht aus) oder wir auf andere Weise hinreichend deutlich die Annahme erklären.
(3) Für die verbindliche Überlassung des Mietgegenstandes ist ein schriftlicher Vertrag zwingend notwendig. Für das Wirksamwerden des Vertrags ist eine Übermittlung der Dokumente per E-Mail oder Fax ausreichend, soweit nicht der Postweg (Original) ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Allein aus einer fernmündlichen Reservierung, mündlichen Absprachen oder Mailkorrespondenz usw., können keine Rechte, insbesondere kein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten, abgeleitet werden.
(5) Reservierungen, Vorbuchungen usw. sind bis zum Zustandekommen des schriftlichen Mietvertrages unverbindlich, soweit nicht anders vereinbart.
Sollten wir während vereinbarten, laufenden Reservierungszeitraums eine weitere Veranstaltungsanfrage für den beabsichtigten Mietzeitraum erhalten, werden wir Sie kontaktieren und auffordern, sich in angemessener Frist, die jedoch nicht kürzer als 24 Stunden sein darf, verbindlich zu entscheiden, ob Sie das Vertragsangebot endgültig annehmen möchten oder nicht.
(6) Unsere Beschäftigten oder freien Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass eine solche Person Ihnen gegenüber zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt wird.
(7) Die Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen gelten entsprechend, wenn Sie keine Miete bezahlen müssen bzw. eine kostenfreie Überlassung vereinbart ist oder Sie nicht den vollständigen üblichen Mietpreis bzw. alle Kosten bezahlen.
(8) Beachten Sie, dass folgende Anforderungen als Bedingung für die Überlassung der Mietgegenstände an Sie gelten:
a. Wahre Angaben durch Sie zum Mietzweck gemäß § 4 Absatz 2,
b. Zahlung des vereinbarten Vorschusses gemäß § 8,
c. Bestand und Nachweis geeigneter Versicherungen gemäß § 11,
d. wenn Sie nicht Verbraucher sind, die Vorlage eines Sicherheitskonzepts bzw. Hygienekonzepts gemäß § 12.
Das heißt, dass wir ungeachtet einer etwaigen Kündigung berechtigt sind, die Überlassung an Sie zu verweigern, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
§ 4 Mietzweck
(1) Ihre Angaben, die zum Vertragsschluss geführt haben, gelten als verbindliche Zweckangaben für die Überlassung und für den Bestand des Mietvertrages.
(2) Auflösende Bedingung des Mietvertrages sind unwahre Angaben uns gegenüber über den Zweck und über prägende Inhalte der Veranstaltung. In diesem Fall obliegt die Beweislast bei Ihnen, dass wahre Angaben nicht gegen § 2 verstoßen und/oder unwahre Angaben derart unwesentlich waren für den Vertragsschluss, dass ein redlicher Vermieter den Mietvertrag auch bei Kenntnis der Wahrheit geschlossen hätte; uns obliegt der Gegenbeweis, dass wir bei Kenntnis der Wahrheit den Mietvertrag nicht geschlossen hätten.
§ 5 Mietgegenstand
(1) Der Mietgegenstand wird im Mietvertrag genau bezeichnet bzw. beschrieben. Alles, was darin nicht genau bezeichnet bzw. beschrieben ist, ist nicht mit vermietet und muss gesondert gemietet werden.
(2) Bei Abschluss des Mietvertrages haben Sie den Zustand gekannt und erklärt, dass dieser hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung für die Zwecke Ihrer Veranstaltung geeignet und ausreichend ist. Sie erkennen diesen Zustand als vertragsgemäß an, hiervon ausgenommen sind nicht erkennbare Mängel.
(3) Der Mietgegenstand wird in dem Zustand übergeben, in dem er sich befindet. Für den zugrundeliegenden Zweck der Überlassung liegen die notwendigen baurechtlichen Genehmigungen für den Betrieb der Location als Veranstaltungs- bzw. Versammlungsstätte bei uns vor.
(4) Soweit Sie nicht alle Räume und Flächen mieten, haben Sie kein Recht, die nicht gemieteten Räume oder Flächen mit zu benutzen, soweit dies nicht zur vertragsgemäßen Nutzung Ihres Mietgegenstandes unbedingt notwendig ist (z.B. Durchgang des Foyers zum Erreichen eines gemieteten Raumes).
(5) Sie haben keinen Anspruch auf Exklusivität oder auf alleinige Nutzung der gesamten Versammlungsstätte, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(6) Wir können Ihnen andere Räume oder Flächen zuweisen, soweit dies für Sie zumutbar ist und Ihren Mietzweck nicht wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die ursprünglich angegebene Teilnehmerzahl ändert.
(7) Sie haben entsprechende Maßnahmen zu treffen, um eine zweckfremde Nutzung und eine Überfüllung der Räumlichkeiten zu verhindern.
(8) Soweit wir Ihnen Parkplätze zuweisen oder überlassen, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag im Sinne von §§ 688 ff. BGB zustande.
(9) Sämtliche Anschlussstellen für Strom, Wasser und Abwasser gelten immer am baulich vorhandenen Verteiler. Für Anschlüsse, Verlängerungen usw. sind Sie selbst verantwortlich bzw. können wir bei entsprechender Vergütung übernehmen.
(10) Veränderungen am Mietgegenstand und das Anbringen von Schildern und Dekorationen bedürfen unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.
(11) Von Ihnen verwendete Fliegende Bauten, technische Geräte, Sportgeräte und alle Einrichtungen bzw. Anlagen und dergleichen, die von Veranstaltungsbesuchern oder unseren Beschäftigten betreten, genutzt oder bewegt werden könnten, müssen sich stets an den höchstmöglichen Sicherheitsanforderungen orientieren. Eine Gefährdung des Veranstaltungsbesuchers und unserer Beschäftigten durch technisches Versagen oder durch menschliches Versagen des eingesetzten Personals ist durch maximal zumutbare Maßnahmen auszuschließen.
Wir sind berechtigt, jederzeit einen Standsicherheitsnachweis, eine geeignete Gefährdungsbeurteilung und Beschreibung von technischen und organisatorischen Maßnahmen und andere geeignete Dokumente zum Nachweis des sicheren Betriebs zu verlangen.
Wenn wir die Dokumente, den Aufbau oder den Betrieb nicht beanstanden, übernehmen wir dadurch keinerlei Verantwortung; d.h. auch, dass Sie stets selbst verantwortlich für Ihre Anlagen und den Betrieb bleiben.
Unser berechtigtes Interesse an der hier vereinbarten Einsicht, Auskunft usw. liegt darin begründet, dass wir als Vermieter ein Interesse daran haben, grundsätzlich Unfälle und damit einhergehende ggf. negative Berichterstattung in der Presse bzw. negative Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu vermeiden.
Soweit Sie Dokumente vorlegen, sind wir verpflichtet, diese nur vertragsgemäß zu verwenden oder wenn eine Behörde, Polizei, Feuerwehr oder ein Gericht die Vorlage fordert oder die Vorlage zu unseren Entlastungswecken geboten ist.
(12) Dem Mietvertrag liegen als wesentliche Bestandteile der/die Bestuhlungsplan/Bestuhlungspläne zugrunde.
Sie sind verpflichtet, den jeweiligen Bestuhlungsplan einzuhalten und insbesondere keine zusätzlichen Tische oder Stühle aufzustellen oder durch Verstellen der Tische oder Stühle die Flucht- und Rettungswege, sowie die Durchgänge zwischen den Tischen, zu verändern.
Sie sind auch verpflichtet, für die Umsetzung der Hausordnung auch im Verhältnis zu seinen Besuchern zu sorgen und diese bei Bedarf durchzusetzen bzw. uns soweit zumutbar hierin zu unterstützen.
Soweit durch Ihre Einbauten bzw. Aufbauten eine Anordnung von Bühnen, Rettungswegen usw. vorgenommen wird, die nicht bereits in genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplänen vorgesehen sind, sind diese von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Dadurch anfallende Kosten haben Sie zu tragen bzw. uns zu erstatten.
Die Anzahl aller Personen (Besucher + Mitwirkende + Beschäftigte), die sich zeitgleich in bzw. auf dem Mietgegenstand aufhält, darf insgesamt die vereinbarte Personenzahl nicht überschreiten.
Die Höchstzahl wird zwischen Ihnen und uns gesondert abgestimmt, nachdem das Veranstaltungskonzept inkl. Bauabnahme und Bestuhlungs- und Rettungswegeplan konkretisiert sind.
Sie haben entsprechende Maßnahmen zu treffen, um ein Überschreiten der maximalen Personenzahl zu verhindern und uns über die erwarteten Zahlen vorab regelmäßig und auf Nachfrage zu informieren.
(13) Bewachung:
a. Eine Bewachung durch uns erfolgt nicht; bei Betrieb der Versammlungsstätte sind wir lediglich anwesend. Die Versammlungsstätte ist außerhalb des Betriebs unbeaufsichtigt, unbewacht und lediglich „abgeschlossen“.
b. Für den Schuppen 52 gilt:
Die Überwachung der Veranstaltung, der Schutz des Mietobjekts und – bei mehrtägigen Veranstaltungen – die Nachtwache werden durch uns oder ein von uns beauftragtes Drittunternehmen auf Ihre Kosten durchgeführt.
Die Kosten hierfür werden je angefangener Stunde berechnet, der Stundenpreis wird im Gesamtangebot mit aufgeführt.
c. Sie sind selbst verantwortlich, Ihr Mobiliar und die von Ihnen genutzten Gegenstände und die von uns ggf. an Sie überlassenen Gegenstände zu sichern und/oder ausreichend auch gegen Verlust, Diebstahl, Vandalismus usw. zu versichern und/oder zu bewachen.
d. Wenn Sie außerhalb der Betriebszeiten/Öffnungszeiten eine Bewachung des Materials bzw. der Veranstaltungsfläche vornehmen wollen, müssen wir vorab ausdrücklich schriftlich zustimmen.
Wir können verlangen, dass dazu ein uns bereits bekanntes Sicherheitsunternehmen beauftragt wird. Wir können das Sicherheitsunternehmen, das Sie beabsichtigen zu beauftragen, aus wichtigem Grund ablehnen; als wichtiger Grund gilt, wenn sich das Sicherheitsunternehmen in der Vergangenheit bereits als unzuverlässig erwiesen hat und nicht sichergestellt ist, dass die Gründe der Unzuverlässigkeit nicht mehr bestehen.
Auch im Falle der von Ihnen vorgenommenen bzw. beauftragten Bewachung haben wir und unser beauftragtes Personal ein jederzeitiges Betretungsrecht auch des Mietgegenstandes.
(14) Sie sind an den von uns vorgegebenen, erprobten Anbietern für Catering- bzw. gastronomische Leistungen, Mobiliar & Ausstattung, Personaldienstleistungen, Sanitätsdienstleistungen, Sicherheitsdienstleistungen, Technikleistungen, Parkplatzbewirtschaftung, Garderobenservice, Toilettenservice gebunden; wir können diese Leistungen auch selbst anbieten bzw. vornehmen.
Wir werden Ihnen innerhalb von zwei Wochen seit Eingang der von Ihnen zu benennenden Rahmenanforderungen schriftlich ein konkretes Leistungsangebot vorlegen. Das Angebot ist für 2 (zwei) Wochen verbindlich. Die Bestimmungen dieser AGB gelten hierfür entsprechend.
Die Verträge mit dritten Dienstleistern kommen, soweit wir nichts anderes vereinbaren, zwischen Ihnen und diesen Dienstleistern zustande, wir haften nicht für deren Ausführung. Soweit wir die Beschaffung für Sie übernehmen, werden diese Verträge in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung geschlossen.
Jede Art von Eigenleistung von Ihnen und Ihre anderen Vertragspartner müssen uns zuvor schriftlich benannt werden; wir können die Erbringung von Leistungen in unseren Räumlichkeiten durch diese anderen Vertragspartner aus wichtigem Grund verweigern.
§ 6 Nutzer
(1) Sie sind der alleinige Nutzer für die angemieteten Räumlichkeiten bzw. Flächen, soweit anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Handelt es sich bei Ihnen um eine juristische Person, haftet der Geschäftsführer derselben persönlich und gesamtschuldnerisch neben der juristischen Person für die Pflichten als Mieter. Gibt es mehrere Geschäftsführer, haften diese gesamtschuldnerisch.
(3) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Untervermietung
(1) Grundsatz: Untervermietung nur mit Zustimmung:
Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an einen anderen Veranstalter bzw. Nutzer (Untervermietung) ist nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zulässig.
Wenn wir diese Zustimmung verweigern, so berechtigt Sie das nicht zur Kündigung des Mietvertrages. Insoweit wird die gesetzliche Regelung des § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
(2) Bestimmungen, wenn Zustimmung erteilt:
Für den Fall einer solchen Zustimmung haben wir ein umfassendes Auskunftsrecht über den Untermieter, um sicherzustellen, ob/dass dieser in der Lage ist, die mietvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Wir können unsere Zustimmung abhängig machen vom Abschluss eines gesonderten Vertrages mit Ihrem Untermieter. Soweit wir mit Ihnen nichts anderes ausdrücklich vereinbaren, haften dann Sie und der Untermieter uns gegenüber als Gesamtschuldner.
(3) Ausnahmen von der Zustimmungspflicht:
Eine Zustimmung von uns ist nicht notwendig bei Messen, Ausstellungen oder Märkten im Sinne der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese als Messe, Ausstellung oder Märkte bei uns angemeldet sind und nur veranstaltungstypisch einzelne kleine Flächen an einzelne Beschicker bzw. Aussteller vergeben werden und dies auch Zweck des Mietvertrages ist.
Sie sind aber dann verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Bedingungen auch für diese einzelnen Flächen zu sorgen.
Wir haben gegen Sie jederzeit einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Kontaktdaten sowie ladungsfähige Anschriften der einzelnen Aussteller, über Ausstellungsgegenstände sowie Planungen der Standbauten.
(4) Rechtsfolgen bei Verstößen durch den Untermieter / Aussteller:
Wir können den Untermieter bzw. Aussteller in entsprechender Anwendung des § 29 aus dem Mietgegenstand und unserem Gebäude/Gelände verweisen, ohne dass wir Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig wären oder für Sie ein Minderungsanspruch entstehen würde; für etwaige Ansprüche dieses Untermieters bzw. Ausstellers gegen uns gilt § 23 entsprechend.
§ 8 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
(1) Umsatzsteuer:
Alle Preise sind, soweit bei Kunden, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind nicht anders angegeben, Bruttopreise, d.h. sie verstehen sich inklusive gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
(2) Vorschuss/Vorkasse:
Sie sind verpflichtet, die Raummiete als Vorschuss gemäß der Vereinbarung im Mietvertrag vor der Veranstaltung zu zahlen.
Bei nach Vertragsschluss von Ihnen ohne unser Verschulden veränderten Maßnahmen oder Planungen (siehe § 10) können wir vor der Zustimmung zu diesen Änderungen einen Vorschuss in voller Höhe dieser zusätzlichen Maßnahmen und/oder den Abschluss einer Versicherung (siehe § 11) und/oder die Vorlage eines Sicherheitskonzepts (siehe § 12) verlangen.
(3) Rechnungen:
Rechnungen sind sofort fällig.
Ist der Zugang oder die Ordnungsgemäßheit der Rechnung streitig, können wir die unverzügliche Zahlung des Netto-Betrages verlangen, der sich, ggf. mit verschiedenen Terminen für Vorschusszahlungen, aus unserer Vereinbarung ergibt, zumindest aber die Raummiete.
Alle Abrechnungen erfolgen in Euro. Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Ihren Lasten.
(4) Was im Mietpreis enthalten ist:
Im Mietpreis ist nur die Überlassung der Räumlichkeiten bzw. Flächen und des Inventars enthalten, die im Mietvertrag konkret bezeichnet sind. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Zusatzbestimmungen der Preisliste bzw. aus einer ausdrücklichen Vereinbarung anderes ergibt (z.B. über Mobiliar, Lichttechnik, Tontechnik, Garderoben, Stühle, Tische usw.).
(5) Sonderregelungen für Cateringleistungen:
Für Speisen und Getränke ist uns eine Personenzahl zu benennen bzw. eine genaue Portionszahl zu beauftragen. Änderungen stimmen Sie bitte spätestens sieben Werktage (Montag bis Freitag) vor dem Veranstaltungstermin (ohne Aufbau) mit uns ab. Im Übrigen gilt Absatz 6.
Bei Getränken wird verbrauchte und angebrochene Ware voll berechnet.
Nur originalverschlossene Ware wird zurückgenommen.
Das für den Service und etwaige Aufräumarbeiten notwendige Personal wird in vollen Stunden abgerechnet.
Anlieferung und Abholung innerhalb des Stadtgebietes erfolgt gegen eine Anfahrtspauschale. Die Kosten können sich angemessen um den tatsächlichen Aufwand erhöhen, wenn unsere Lieferanten keinen unmittelbaren und unbeschränkten sowie barrierefreien Zugang (z.B. bei Zugang nur über Treppen) zu dem Ort haben, an dem die Cateringleistungen erfolgen sollen.
(6) Mietpreis bzw. Kosten in Abhängigkeit zur Teilnehmerzahl:
a. Ist ein Mindestumsatz vereinbart und wird dieser nicht erreicht, können wir 100 % des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, wenn Sie nicht nachweisen, dass der Schaden geringer ist oder wenn wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.
b. Ist eine Tagungspauschale mit Catering- und anderen Leistungen vereinbart, so gilt diese pro Person und pro Tag (24 Stunden), sofern nicht anders vereinbart.
Änderungen der ursprünglich angemeldeten Personenzahl bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
Sie haben das Recht, nachzuweisen, dass aufgrund einer ggf. tatsächlich verringerten Personenzahl die uns ersparten Aufwendungen auch die Kosten reduzieren, so dass wir dann den Endbetrag entsprechend zu mindern haben.
c. Führt die Reduzierung bzw. Minderung des Mietpreises dazu, dass der hiernach zu zahlende Gesamtbetrag unter der Pauschale bei einer Stornierung liegen würde, so können wir verlangen, nicht schlechter gestellt zu sein als bei einer Stornierung und die Anwendbarkeit der Pauschalen aus § 30 inklusive der dort geregelten Schadensnachweis-Möglichkeiten zugrunde legen.
(7) Was im Mietpreis nicht enthalten ist:
Im Mietpreis nicht enthalten sind alle Kosten, die nicht ausdrücklich von uns angeboten bzw. genannt bzw. vereinbart sind. Beispielhaft seien folgende Kosten genannt:
a. Ggf. notwendige Arbeiten für Räumen und Streuen der für Ihre Besucher nutzbaren Außenflächen, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind nicht im Mietpreis enthalten und müssen bei Bedarf gesondert nach Aufwand vergütet werden. Finden mehrere Veranstaltungen zeitgleich bzw. parallel statt, werden diese Kosten anteilig zur bei Vertragsschluss angegebenen Personenzahl berechnet.
b. Bei Arbeiten nach 23:00 Uhr können wir angemessene Zuschläge abrechnen, soweit wir diese gegenüber Beschäftigten leisten und diese nicht bereits im vereinbarten Preis enthalten sind. Müssen unsere Beschäftigte nutzungsbedingt ihren Heimweg nach Betriebsschluss öffentlicher Verkehrsmittel antreten, können wir Erstattung dadurch entstehender Mehrkosten (z.B. Taxi) gegen Nachweis verlangen.
c. Nebenkosten ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste/Gebührenordnung.
d. Die Kosten für Verbrauch von Strom und Gas werden verbrauchsabhängig berechnet oder sind in der Pauschale enthalten. Wasser und Abwasser sind im Mietpreis enthalten.
e. Kosten der Bewachung beim Schuppen52 (siehe § 5 Absatz 13 b.).
f. Sie sind selbst verpflichtet, Kosten etwaiger Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) oder solcher Genehmigungen zu zahlen, für deren Beschaffung wir nicht verantwortlich sind (siehe § 18).
g. Auf die Möglichkeit, dass zu Ihren Lasten zusätzliche Kosten auch nach Abschluss des Mietvertrages entstehen können, wird ausdrücklich hingewiesen (siehe § 10).
h. Auf die Möglichkeit, zu Ihren Lasten auch nach Abschluss des Mietvertrages den Abschluss einer Versicherung verlangen zu können, wird ausdrücklich hingewiesen (siehe § 11).
i. Die Endreinigung wird von uns beauftragt und Ihnen als Pauschale in Rechnung gestellt. Für den notwendigen Aufwand, der über den üblichen Reinigungsaufwand bei anderen vergleichbaren Veranstaltungen hinausgeht, sind wir beweisbelastet.
Sollte der Mietgegenstand bzw. die von Ihnen und Ihren Gästen tatsächlichen genutzten Räume und Flächen außergewöhnlich und/oder veranstaltungsuntypisch verunreinigt sein z.B. durch Konfetti, Pyrotechnik, Kleinsteile, mutwillige Verunreinigungen; bei mutwilligen Verunreinigungen sind wir berechtigt, die dafür notwendige Reinigung und ggf. Entsorgung zusätzlich gegen Nachweis zu berechnen.
j. Kosten für zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen (siehe § 10), für Versicherungen (siehe § 11) und für Ihr Sicherheitskonzept bzw. Hygienekonzept (siehe § 12),
k. Kosten der Hallenleitung beim Schuppen 52 (§ 14 Absatz 5).
(8) Die endgültigen Mietkosten bleiben der Endabrechnung vorbehalten. Diese kann insbesondere durch von Ihnen gewünschte oder in Anspruch genommenen nachträglichen Erweiterungen, zeitlich längere Inanspruchnahme usw. höher ausfallen als ursprünglich berechnet.
(9) Nachträgliche Preiserhöhungen:
In den folgenden Fällen können wir die Preise für Kosten von Dritten oder Abgaben an Dritte auch nach Vertragsschluss erhöhen bzw. anpassen, soweit wir nicht ohnehin eine Abrechnung gemäß den Kosten zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vereinbart haben.
Bevor eine Preiserhöhung bei Ihnen zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S.d. § 275 Absatz 2 BGB führt, können wir verlangen, dass die gegenseitigen Leistungen i.S.d. § 313 BGB angemessen anzupassen sind.
Fall 1 - Allgemeine Erhöhung nach Ablauf von 4 Monaten:
Wir können die vereinbarte Vergütung, Miete und/oder Kosten nachträglich erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten unsere vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate liegen.
Diese Bestimmung erlaubt ausschließlich die Erhöhung von Kosten, die wir an Dritte leisten müssen, und nicht eine damit einhergehende Erhöhung unseres Gewinns.
Fall 2 - Kurzzeitigere Erhöhung:
Erfolgt eine Preissteigerung weniger als 4 Monate zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung, gilt folgendes:
Die Steigerung dürfen wir nicht zu vertreten haben, sie muss auf einem außergewöhnlichen Ereignis beruhen.
Wir können den auf die Kosten entfallenden Preis (nicht aber unseren Gewinn) gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen durch Erklärung Ihnen gegenüber anpassen. Im Übrigen gilt § 315 Absatz 3 BGB.
Bei beispielsweise folgenden Ereignissen gilt die Steigerung als von uns nicht zu vertreten bzw. diese Ereignisse gelten als außergewöhnlich: Die Preissteigerung wird ausgelöst durch national oder international krisenähnliche Ereignisse, durch klimatische außergewöhnliche Bedingungen, die zu notwendigen Schutz- oder Klimatisierungs- oder Heizmaßnahmen führen, und durch den Eintritt von sicherheitsrelevanten Ereignissen (z.B. ernstzunehmende Drohungen, Unruhen, Demonstrationen), die zu notwendigen Sicherheitsmaßnahmen führen.
Wir können uns auf die Preissteigerung auch dann berufen, wenn Sie und wir bereits bei Vertragsschluss von dem Ereignis (nicht notwendig ist die konkrete Möglichkeit einer Preissteigerung oder eine konkrete Preissteigerung) Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müssten (z.B. eine laufende Pandemie, ein laufender Krieg usw.).
(10) Zahlungsverzug:
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Für jede Mahnung können wir 5,00 Euro Mahnkosten berechnen, soweit Sie keinen geringeren Schaden nachweisen, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der unwiderruflichen Gutschrift bei uns an.
§ 9 Übergabe, Mietdauer und Rückgabe, Fundsachen
(1) Übergabe an Sie:
Der Zeitpunkt der Übergabe ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. einer individuellen Vereinbarung.
Zum Zeitpunkt der Übergabe an Sie findet eine Abnahme statt. An dieser Abnahme können Sie oder ein beauftragter Vertreter von Ihnen teilnehmen. Bei der Abnahme werden ggf. vorhandene Mängel protokolliert.
Vermutungswirkung, wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind:
Nehmen Sie nicht an der Abnahme teil oder sind keine Mängel protokolliert, so wird widerlegbar vermutet, dass der Mietgegenstand bei Übergabe frei von erkennbaren Mängeln ist/war.
(2) Art und Zeitpunkt der Rückgabe:
Der Mietgegenstand und die von Ihnen und Ihren Gästen tatsächlichen genutzten Räume und Flächen sind zum vereinbarten Zeitpunkt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist,
* mitsamt allen übergebenen Schlüsseln, Zugangskarten oder Transpondern,
* besenrein,
* von grobem Unrat gereinigt und
* frei von eingebrachten Gegenständen
zurückzugeben (vereinbarter Zustand). Bei einer außergewöhnlichen und/oder veranstaltungsuntypischen Verunreinigung z.B. durch Konfetti, Pyrotechnik, Kleinsteile oder mutwillige Verunreinigungen wird auf § 8 Absatz 7 Buchstabe h. verwiesen.
Die von Ihnen beanspruchte Mietdauer endet erst mit der vollständigen Rückgabe an uns im vereinbarten Zustand; ist kein Zustand vereinbart, gilt als zulässiger Zustand derjenige nach einer vertragsgemäßen Nutzung. Die vorbehaltlose Rücknahme durch uns schließt keine späteren Ansprüche auf Schadenersatz usw. aus, solange wir nicht ausdrücklich den Verzicht darauf erklären.
Sorgen Sie dafür, dass Sie in die von Ihnen angegebene bzw. von Ihnen erwünschte Mietdauer jegliche Vorbereitungs-, Ausstattungs- und Wiederherstellungsarbeiten berücksichtigen bzw. einplanen.
(3) Verspätete Rückgabe:
Eine Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist nicht zulässig, wenn im Anschluss daran eine weitere, andere Veranstaltung stattfinden soll bzw. eingebucht ist. Im Zweifel haben Sie sich hiervon zuvor bei uns zu vergewissern.
Ist im Anschluss an Ihre Mietdauer eine weitere Veranstaltung geplant, und ist der Mietgegenstand nicht rechtzeitig an uns übergeben, so können wir auf Ihren Namen und auf Ihre Rechnung einen Dienstleister beauftragen, der die Übergabe durch Verräumen und Reinigung im Sinne des Absatz 1 zu gewährleisten versucht. Die Kosten dafür gelten als angemessen, soweit sie geringer sind als der Schaden, der durch eine verspätete Übergabe an den nächsten Veranstalter drohen würden.
Es wird klargestellt, dass durch diese Beauftragung durch uns keinerlei Pflichtenübernahme oder Verzicht auf Ansprüche durch uns entstehen, sondern dies beidseitig im Sinne der Schadenminderungspflicht des § 254 BGB als notwendig angesehen wird.
Bei einer von uns nicht zu vertretenden Überschreitung der Mietdauer können wir entsprechend anteilig weitere Miete verlangen, ebenso tatsächlich angefallene Verbrauchskosten, Fremdkosten und Personalkosten und etwaigen sonstigen Schaden durch die Überschreitung.
(4) Fundsachen:
Zurückgelassene Gegenstände (Fundsachen) können wir ohne Vorankündigung auf Ihre Kosten dem örtlichen städtischen Fundbüro aushändigen oder selbst bei uns auf Ihre Kosten für die Dauer von bis zu 6 Monaten verwahren.
§ 10 Zusätzliche Kosten nach Abschluss des Mietvertrages
(1) Es kann vorkommen, dass zusätzlich zur vereinbarten Miete nachträglich weitere Kosten anfallen. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen können diese Kosten auch berechnet werden.
Es handelt sich hierbei um solche Kosten, die uns bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht bekannt sein konnten, soweit Sie nicht vor Abschluss des Mietvertrages entsprechende Informationen geliefert haben, aus denen wir die Kosten hätte absehen bzw. berechnen können.
(2) Solche zusätzlichen Kosten können sich insbesondere aus den Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung ergeben (z.B. Bestellung von Brandschutzwachen, Erstellung und Genehmigung eines Bestuhlungsplans, Erstellung oder Anpassung eines Sicherheitskonzepts, Bestellung eines Ordnungsdienstes oder zusätzlicher Ordnungsdienstkräfte u.a.), da sich je nach Veranstaltungsart und -inhalt auch unterschiedliche Anforderungen an Personal und Vorbereitung ergeben können, aber auch zusätzlicher Personalaufwand, Zeitaufwand usw.
(3) Folgende Kosten können zusätzlich und nachträglich entstehen:
a. Änderung des Veranstaltungsablaufs:
Die Mehrkosten, die uns dadurch entstehen, dass Sie nach Vertragsschluss Änderungen an den Angaben zur Veranstaltung, der Veranstaltung selbst, dem Konzept oder anderen Gestaltungselementen ohne unser Verschulden vornehmen, haben Sie gegen Nachweis zu ersetzen bzw. zu erstatten. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass wir Änderungen nach Vertragsschluss wunschgemäß umsetzen.
b. Nachträglich notwendige Sicherheitsmaßnahmen:
Die Mehrkosten, die uns dadurch entstehen, dass sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass aufgrund Ihrer Angaben oder anderer Feststellungen kostenauslösende notwendige Maßnahmen durch uns zu treffen sind.
i. „Notwendig“ sind diese Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung, wenn sie sich aus Vorschriften in Gesetzen oder anderen Regelwerken für die Veranstaltung (z.B. Versammlungsstättenverordnung, Landesbauordnung, Unfallverhütungsvorschriften usw.) oder sich aus dem Stand der Technik ergeben. Beweisbelastet für die Behauptung, dass die Maßnahme nicht notwendig ist, sind Sie.
ii. „Nachträglich entstehen“ dieser Mehraufwand bzw. diese Mehrkosten dann, wenn ihre Notwendigkeit bei Anwendung der üblichen Sorgfalt vor Abschluss des Mietvertrages für uns nicht erkennbar war oder sich aufgrund Ihrer unvollständigen Angaben die Notwendigkeit nicht ergab. Ergeben sich die dafür notwendigen Informationen nicht unmittelbar aus Ihren Angaben vor Vertragsschluss, sind Sie beweisbelastet dafür, dass wir die Notwendigkeit hätten erkennen können. Sind Ihre Angaben unvollständig gewesen, sind Sie beweisbelastet dafür, dass die Unvollständigkeit nicht für das nachträgliche Entstehen ursächlich war.
c. Nachträglich veränderter Risikostatus Ihrer Veranstaltung:
Die Mehrkosten, die uns dadurch entstehen, dass sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass sich die Risiken der Veranstaltung wesentlich geändert haben, soweit wir diese Änderung nicht zu vertreten haben (z.B. geänderter Risikostatus eines prominenten Teilnehmers, höherer Ticketabsatz als erwartet), und diese Änderungen unmittelbar Ihre Veranstaltung betreffen (also nicht durch außenstehende Dritte, wie Demonstranten, verursacht sind) und diese bei Anwendung der üblichen Sorgfalt vor Abschluss des Mietvertrages für uns nicht erkennbar waren. Ergeben sich die dafür notwendigen Informationen nicht unmittelbar aus Ihren Angaben vor Vertragsschluss, sind Sie beweisbelastet dafür, dass wir die Notwendigkeit hätte erkennen können.
Auf die Möglichkeit, dass wir bei gefahrgeneigten Veranstaltungen den Abschluss einer Versicherung (siehe § 11) und/oder die Vorlage eines Sicherheitskonzepts (siehe § 12) verlangen können, wird ausdrücklich hingewiesen.
d. Notwendigkeit der Erstellung eines Sicherheits-/Räumungskonzeptes durch uns:
Die Mehrkosten, die uns dadurch entstehen, dass die Polizei oder eine Behörde von uns als Vermieter ein Sicherheitskonzept oder Räumungskonzept aufgrund der konkreten Besonderheiten Ihrer Veranstaltung verlangt. Wir sind in diesem Fall nicht verpflichtet, gerichtlich gegen das Verlangen vorzugehen.
(4) Soweit diese Kosten den vereinbarten Mietpreis um voraussichtlich mehr als 20 % übersteigen würden, informieren wir Sie hierüber.
Sie können mit schriftlicher und unverzüglicher Erklärung Ihre Planungen, die diese kostenpflichtigen zusätzlichen Maßnahmen auslösen würden, zurücknehmen. In diesem Fall haben Sie uns nur den Mehraufwand zu erstatten, der bis dahin durch seine ursprünglichen und zurückgenommenen Planungen tatsächlichen angefallen und nachgewiesenen worden ist.
Nehmen Sie Ihre Planungen nicht zurück, haben Sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bzw. nach Maßgabe unseres Angebots die Mehrkosten zu erstatten.
Erfolgt keine Information über steigende Kosten, können wir die Mehrkosten nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bis zur Höhe von bis zu 20 % des vereinbarten Mietpreises abrechnen.
(5) Soweit es aufgrund von Uneinigkeit über die Kosten oder aus sonstigen Gründen zu Verzögerungen kommt, die den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen, sind wir nur verantwortlich, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz an dieser Verzögerung zu vertreten haben.
Soweit Uneinigkeiten über die Erforderlichkeit der Maßnahmen bestehen sollten, können wir dennoch die Maßnahmen und die damit einhergehenden bzw. voraussichtlichen Kosten auch als Vorschuss verlangen.
Um einen Schaden bzw. den Ausfall der Veranstaltung und damit einhergehende Schäden zu vermeiden, sind Sie bei Uneinigkeit in jedem Fall verpflichtet, die Kosten als Vorschuss auf ein Treuhandkonto einzuzahlen, bei dem der Treuhänder zu verpflichten ist, bei späterer Einigung oder bei rechtskräftig festgestellten oder anerkanntem Anspruch auf die Zahlung diese an uns auszuzahlen, ansonsten an Sie zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung schuldhaft verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass unser Zahlungsanspruch auch in der vollen Höhe besteht.
§ 11 Versicherungen, wenn Sie nicht Verbraucher sind
Wenn Sie Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, gilt:
(1) Versicherungspflicht und Versicherungssummen:
Sie verpflichten sich, die für ihre Veranstaltung/Nutzung erforderlichen Versicherungen abzuschließen und uns vor der Überlassung nachzuweisen.
Es gelten folgende Mindestgrenzen als vereinbart:
a. 4 Million Euro für Personenschäden,
b. 5 Million Euro Sachschäden, wobei die Versicherung ausdrücklich Sachschäden an dem Mietgegenstand abdecken muss, sowie
c. 250.000 Euro für Vermögensschäden.
Es wird klargestellt, dass die Verpflichtung der Versicherung bzw. die Nennung der Mindestgrenzen bzw. auch der Einstand Ihrer Versicherung im Schadensfall nicht Ihren Haftungsumfang betrifft bzw. verändert.
(2) Nachweis des Bestands der Versicherung ist Bedingung der Überlassung:
Der Nachweis über den Bestand Ihrer Versicherungen ist Bedingung für die Überlassung der Mietgegenstand an Sie.
(3) Versicherung gegen Vandalismus, Verlust, Diebstahl usw.:
Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine für den Vertragszweck angemessene und übliche Versicherung, die auch Verlust, Vandalismus, Diebstahl und dergleichen abdeckt abzuschließen und die Kosten gegen Nachweis auf Sie umzulegen bzw. Ihnen gegenüber abzurechnen, soweit nicht bereits Ihre Versicherungen diese Leistungen vollständig abdecken.
(4) Nachträgliche Änderungen:
Liegen die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatz 5 vor, können wir auch angepasste oder zusätzliche angemessene Versicherungsleistungen fordern.
(5) Sonderfall bei gefahrgeneigten Veranstaltungen:
Wir können von Ihnen den Abschluss und Nachweis einer geeigneten Versicherung gegen Vandalismus bzw. Schäden durch Dritte verlangen, wenn die Veranstaltung gefahrgeneigt ist.
„Gefahrgeneigt“ ist die Veranstaltung dann, wenn das Schadensrisiko nicht auf Sie, der Veranstaltung, oder ihren Teilnehmern selbst und auch nicht auf ein Verhalten von uns, sondern auf Dritte zurückzuführen ist (z.B. Demonstranten, Randalierer), dieses aber in einem wenn auch indirekten Zusammenhang mit der Veranstaltung, Ihnen oder einem Teilnehmer der Veranstaltung steht. Insoweit ist das Verlangen nach einer geeigneten Versicherung das mildere Mittel vor einer Kündigung aus wichtigem Grund, soweit damit potentiellen Schäden angemessen begegnet werden kann und das Aufrechterhalten des Vertrages damit uns auch weiter zumutbar ist. Sind aber die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne dieses Mietvertrages erfüllt, sind wir nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, zur Abwendung der Kündigung die Versicherung zu verlangen. Die Nicht-Anforderung einer solchen Versicherung ist nur dann Indiz für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des § 254 BGB, wenn Sie von sich aus den Abschluss einer solchen Versicherung vornehmen, und die Polizei bzw. Sicherheitsbehörden keinen konkreten Anhaltspunkt für Schäden durch die Gefahrgeneigtheit haben. Bei einer Veränderung der Sicherheitslage kann eine Neubewertung zu einer Kündigung aus wichtigem Grund führen (siehe § 29).
§ 12 Sicherheitskonzepte und Hygienekonzept für die Veranstaltung
(1) Verlangen nach einem Sicherheitskonzept:
Nur wenn Sie Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, gilt:
Wir sind jederzeit berechtigt, auch nach Abschluss des Mietvertrages, von Ihnen die Vorlage eines Sicherheitskonzepts zu verlangen, aus dem für uns schlüssig erkennbar sein muss, dass Sie die veranstaltungstypischen Gefahren hinreichend bewertet und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben. Umfang und Inhalt des Sicherheitskonzepts muss der Größe der Veranstaltung, der maximal möglichen Besucherzahl und der Art der Veranstaltung bzw. den für solche Veranstaltungen üblichen Sicherheitskonzepten entsprechen.
Vermutungswirkung:
Weisen Sie bei Bedarf nach, dass das Sicherheitskonzept von fachlich geeigneten Personen (die einen zertifizierten Lehrgang besucht hat, die über ein entsprechendes Renommee in der Branche verfügt o.Ä.) erstellt wurde, dasselbe Sicherheitskonzept bereits wiederholt in vergleichbaren anderen Veranstaltungsstätten beanstandungslos feingesetzt, wiederholt von Sicherheitsbehörden nicht beanstandet wurde, dann wird widerlegbar vermutet, dass das Sicherheitskonzept ausreichend ist.
Die Vorlage eines Sicherheitskonzepts nach dem vorstehenden Absatz ist Bedingung für die Überlassung der Mietgegenstand an Sie.
(2) Hygienekonzept:
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erstellen Sie ein Hygienekonzept, das den Anforderungen der Landesverordnung zum Schutz vor Sars-Cov-2 (Coronavirus) entspricht. Maßgeblich ist dabei stets der Tag der Veranstaltung.
Das Hygienekonzept ist uns vorab vorzulegen.
Soweit wir als Vermieter gemäß der jeweils aktuellen Landesverordnung mitverantwortlich für Hygienemaßnahmen sein sollten, und wir das vorgelegte Konzept als inhaltlich unzutreffend oder noch nicht ausreichend erachten, werden wir Ihnen dies mitteilen. Sollte kein Einvernehmen zwischen uns bzgl. Änderungen hergestellt werden können, wird bereits jetzt vereinbart, das Konzept auf Ihre Kosten durch einen unserer Partnerfirmen bewerten und ggf. überarbeiten zu lassen.
Sollten Sie nach einmaliger Nachfrage und Fristsetzung kein Konzept vorlegen, vereinbaren wir ebenfalls, dass eine unserer Partnerfirmen mit der Erstellung eines Hygienekonzeptes auf Ihre Kosten durch uns beauftragt wird.
§ 13 Besondere Pflichten des Mieters
(1) Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens aber 4 Wochen vor der Überlassung folgende Informationen schriftlich zu übermitteln, soweit sie uns nicht bereits bekannt (wofür im Streitfall Sie beweisbelastet ist) sind:
a. Die Art der Veranstaltung,
b. die Mindest- und Höchstzahlen der Teilnehmer/Besucher,
c. Angaben zu eingeladenen oder erwarteten Personen mit besonderem Schutzstatus oder Risikopotential (z.B. Sportler, Musiker, Youtuber, Influencer, Politiker usw.),
d. Angaben zum Publikum (Zusammensetzung, Alter, Erfahrung, Bekanntheit usw.),
e. die Beschäftigtenzahlen (inklusive aller von Ihnen beauftragten Dienstleister),
f. Name und Anschrift des ggf. beauftragten Sicherheits- und Sanitätsdienstes,
g. Name und Anschrift des ggf. beauftragten technischen Dienstleisters,
h. eine Zeichnung zu Aufbauten in den Räumlichkeiten,
i. einen Sitz- und allgemeinen Aufbauplan,
j. Planungen über den Einsatz von zulässigen brandgefährlichen Gegenständen,
k. Planungen über den Einsatz von zulässigen szenischen Effekten,
l. Planungen über den Einsatz von zulässigem offenem Feuer,
m. Planungen über den Einsatz von eingebrachten Dekorationen, ihrer Lage, ihres Materials, ihres Aufbaus usw.,
n. das eigene Sicherheitskonzept für uns zur Kenntnis,
o. das Hygienekonzept für die Veranstaltung,
p. sonst jegliche Änderungen der Planungen und Erwartungen zu den bisherigen von Ihnen gemachten Angaben.
Ebenso:
q. die konkreten Anforderungen an die von uns erwarteten Zusatzleistungen, insbesondere, aber nicht nur:
r. die Mobiliarausstattung;
s. die Veranstaltungstechnik;
t. die Dekoration; sowie
u. die sonstige Ausstattung für den geplanten Veranstaltungszweck (z.B. Garderobenservice).
v. die geplanten Eigenleistungen des Mieters, sowie
w. die geplante Nutzung des Außengeländes
Wir behalten uns vor, erst nach Vertragsschluss von Ihnen angezeigte Änderungen oder Maßnahmen, die insbesondere die Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung betreffen, abzulehnen. Ein Akzeptieren oder eine Ablehnung ersetzt nicht Ihre Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahmen.
Beabsichtigte oder bekannte oder vermutliche spätere Änderungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wir haben ein Ablehnungsrecht aus wichtigem Grund, insbesondere bei Unzumutbarkeit oder wenn nicht ausgeschlossen ist, dass durch die Änderungen die maßgeblichen Pflichten nicht eingehalten werden könnten oder sonst die Veranstaltung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte.
In Bezug auf ggf. entstehende Mehrkosten gilt § 10, und den nachträglichen Abschluss und Nachweis einer Versicherung § 11, für die Vorlage eines Sicherheitskonzepts § 12. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 29) hingewiesen.
(2) Sie sind verpflichtet, uns bei der Einhaltung der Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung Hamburg im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren (d.h. als Verkehrssicherungspflicht) zu unterstützen:
a. Das ständige Freihalten aller Flucht- und Rettungswege in voller Breite.
b. Das Freihalten der Bewegungsflächen der Rettungskräfte im Freien.
c. Die Einhaltung der maximal zulässigen Personenzahl (Besucher plus Mitwirkende plus Beschäftigte).
d. Die Einhaltung des Bestuhlungsplanes, ohne weitere Sitzplätze zu schaffen oder die Anordnung der Sitzplätze zu verändern.
e. Den Einsatz von nur schwer entflammbaren Dekorationen.
f. Das Entfernen von brennbarem Verpackungsmaterial aus dem Veranstaltungsraum ins Freie oder in dafür vorgesehene Lagerräume.
g. Das Fernhalten von brennbarem Material von Zündquellen (z.B. Scheinwerfern).
h. Die Anwesenheit einer von Ihnen benannten, entscheidungsbefugten, geeigneten Person während Aufbau, Abbau und der Veranstaltungszeit.
Außerdem haben Sie auch das Rauchverbot in umschlossenen Räumen zu beachten und durchzusetzen.
(3) Sie sind, soweit nicht anders vereinbart, zur Übernahme der Verkehrssicherungspflichten verpflichtet, die die Nutzung der Räumlichkeiten betreffen. Dazu gehören im Winter das Räumen und Streuen sowie das Freihalten aller Rettungswege und Bewegungsflächen für Rettungskräfte auf und um die Räumlichkeiten, das ausreichende Ausleuchten der Räumlichkeiten bei Dunkelheit, das ordnungsgemäße und gefahrlose Verlegen von Strom-, Wasser- und Abwasserleitungen, das ordnungsgemäße und ausreichende Absichern von Kanten, Stolperstellen, Aufbauten und Gegenständen, die um- oder herabfallen könnten.
(4) Zum Zwecke der Übergabe haben Sie den Mietgegenstand jeweils vor und nach der Veranstaltung mit einem Beauftragten von uns zu begehen. Er und Sie setzen ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Protokoll auf, in dem eventuelle Fehler, Schäden usw. erfasst sind. Besteht kein Protokoll, wird vermutet, dass bei Übergabe an Sie keine Fehler, Mängel, oder Schäden bestanden haben.
(5) Sie sind verpflichtet, nur professionell tätige Dienstleister zu beauftragen (z.B. Sicherheitsdienst, der die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt) und uns dies auch nachzuweisen. Sie sind verpflichtet, uns den von Ihnen beauftragten Sicherheitsdienst ausreichend im Voraus zu benennen. Wir haben das Recht, diesen Sicherheitsdienst aus wichtigem Grund abzulehnen.
Sie sind selbst verantwortlich für die Auswahl, Bestellung und Zahlung eines professionellen Sanitätsdienstes, soweit dieser nicht von uns vorgegeben wird. Sie sind verpflichtet, uns den von Ihnen beauftragten Sanitätsdienst ausreichend im Voraus zu benennen. Wir haben das Recht, diesen Sanitätsdienst aus wichtigem Grund abzulehnen.
Allgemein haben wir das Recht, Auskunft über Namen und Qualifikation aller von Ihnen beauftragten und bei der Veranstaltung, dem Aufbau oder Abbau und allgemein während der Dauer der Überlassung anwesenden Unternehmen zu verlangen.
(6) Jeglicher Lärm ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken, die maximal zulässigen Werte dürfen nicht überschritten werden. Eine Beschallung (durch Musik oder Ton, unabhängig davon, ob eine Beschallungsanlage eingesetzt wird) außerhalb des Mietgegenstandes ist nur nach Absprache mit uns gestattet.
(7) Anlieferungen oder Lagerungen vor und nach der Überlassung, auch das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Mietdauer auf unserem Gelände sind mit uns im Voraus zu vereinbaren.
(8) Etwaige Beschädigungen am Mietgegenstand während der Mietzeit sind uns unverzüglich zu melden.
(9) Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, soweit Sie Kenntnis über sicherheitsrelevante Probleme erlangt, die Auswirkungen auf die Sicherheit Veranstaltung und die sichere Nutzung des Mietgegenstandes haben können.
(10) Sie sind verpflichtet, Ihre Veranstaltung nach den geltenden gesetzlichen und anderen Vorschriften, insbesondere Landesverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, sowie nach dem Stand der Technik durchzuführen. Sie sind verpflichtet, für einen reibungslosen, geordneten, den Räumlichkeiten angepassten Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Die Räumlichkeiten und überlassenen Gegenstände dürfen nur zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden und sind schonend zu behandeln.
(11) Sie gewährleisten uns und unserem beauftragten Personal jederzeitigen und unbeschränkten und kostenfreien Zugang zum Mietgegenstand. Dies gilt auch für Vertreter von Behörden, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst.
(12) Die technischen Anlagen, wie z.B. die Beschallungs-, Projektions- und Scheinwerferanlagen, dürfen nur von unseren Beauftragten bedient werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen keine elektrisch betriebenen Geräte an das Stromnetz des Hauses angeschlossen werden.
(13) Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensereignisses im Zusammenhang mit Ihrer Veranstaltung, das die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit oder der Presse erregt oder erregen könnte, müssen Sie uns unverzüglich informieren.
Mit Blick auf die Sicherheit und das Image unserer Versammlungsstätte dürfen Sie sich gegenüber der Presse oder der Öffentlichkeit (auch bspw. Social Media) nur äußern, wenn wir dem Inhalt, den Kommunikationswegen und dem Zeitpunkt der Äußerung zuvor ausdrücklich zugestimmt haben.
(14) Sie sind als Veranstalter alleine für die rechtliche und inhaltliche Zulässigkeit Ihrer Veranstaltung, sowie für die Durchführbarkeit und Durchführung verantwortlich, soweit wir nicht ausdrücklich Pflichten übernommen haben.
(15) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 bis § 17 Absatz 1 als wesentliche Mieterpflichten.
§ 14 Ansprechpersonen, verantwortliche Personen, Datenschutz, Qualifikation
(1) Wir können von Ihnen die Benennung mindestens einer Person verlangen, die für die Abwicklung des Mietvertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen.
(2) Wir können von Ihnen verlangen, Korrespondenz mit sensiblen Daten (z.B. Informationen bzgl. der Sicherheit der Veranstaltung, § 13 Absatz 1) und/oder personenbezogenen Daten nur verschlüsselt zu übermitteln.
(3) Sie sind verpflichtet, für die Dauer von Aufbau, Abbau und der Veranstaltung eine oder mehrere Personen mit Weisungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis und umfassenden Kenntnissen über den konkreten Veranstaltungsablauf zu stellen. In jedem Fall muss mindestens eine Person bei Aufbau, Abbau und Veranstaltung ständig anwesend und verfügbar sein.
(4) Sie benennen uns diese Person(en) vor Mietbeginn schriftlich mit Namen und Telefonnummer.
(5) Nur für Schuppen52 gilt:
Während des gesamten Nutzungszeitraums stellen wir eine Aufsichtsperson („Hallenleitung“), deren Kosten Ihnen je angefangener Stunde berechnet werden. Sie verpflichten sich, den Anweisungen der Hallenleitung Folge zu leisten und Ihr eigenes Personal und beauftragte Dritte entsprechend anzuweisen.
(6) Sie sind verpflichtet, die Datenschutzinformationen, die wir Ihnen als Vertragspartner mitteilen, auch an die von Ihnen zu benennenden verantwortlichen Personen und Ansprechpartner weiterzugeben, damit diese auch über die bei uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen informiert werden.
(7) Sie haben auf Verlangen jederzeit notwendige Qualifikationen Ihres Personals und Ihrer beauftragten Dienstleister nachzuweisen.
„Notwendig“ ist eine Qualifikation in jedem Fall dann, wenn sie in einer für die Veranstaltung geltende Vorschrift (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschrift, SQ-Standards, DIN-Normen usw.) gefordert ist.
§ 15 Sprache
(1) Als Produktionssprache (also die Sprache in der Zeit vor Ort auf dem Veranstaltungsgelände, inklusive Aufbau, Abbau, Proben und die Veranstaltung selbst) wird deutsch und englisch vereinbart.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, muss das weisungsbefugte Personal und das Personal, das an sicherheitskritischen Situationen eingesetzt wird, die Produktionssprache beherrschen. „Beherrschen“ bedeutet, dass das Personal in der Lage sein muss, auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen eine Kommunikation mit uns, anderen Dienstleistern, der Polizei, Feuerwehr usw. sicher führen zu können.
(3) Als Sprache für die Planungen und Organisation sowie die Nacharbeit zur Veranstaltung wird deutsch und englisch vereinbart. Rechtsverbindliche Wirkung entfaltet aber nur die deutsche Sprache bzw. Äußerungen in deutscher Sprache (gleich ob schriftlich oder mündlich).
§ 16 Sicherheitsvorschriften, Hausordnung
(1) Anweisungen:
Anweisungen des Veranstaltungsleiters, des Ordnungsdienstes, der Brandsicherheitswache, des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, der Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste sind Folge zu leisten, soweit diese die Sicherheit der Veranstaltung, der Besucher, der Mitwirkenden, der Beschäftigten und/oder der Anwohner betreffen.
(2) Parken zum Be- und Entladen / Anlieferung:
a. Das Halten und Parken von Fahrzeugen aller Art auf dem Veranstaltungsgelände oder in seiner unmittelbaren Nähe ist nur zulässig, soweit Durchfahrten für andere Fahrzeuge und das Vorbeigehen von Fußgängern ungehindert möglich ist und Feuerwehrflächen nicht (auch nicht nur kurzzeitig) beeinträchtigt werden.
b. Während der Auf- und Abbauzeiten dürfen Fahrzeuge nur zum Be- und Entladen an den dafür vorgesehenen Stellen halten und müssen umgehend be- oder entladen werden. Nach Beendigung des Ladevorgangs sind sie unverzüglich wieder zu entfernen und auf den ausgewiesenen Parkplätzen abzustellen.
c. Das Befahren auf dem Gelände ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
d. Rangierarbeiten, insbesondere Rückwärtsfahren, ist nur mit Personal für die Einweisung oder Rückfahrkamera bzw. unter Aufbietung aller Sorgfalt bei ausgeschaltetem Radio und offenen Fenstern erlaubt.
e. Brandschutzeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, zugestellt oder beeinträchtigt werden.
f. Sie müssen sich vorab versichern, dass die Zufahrten und Abfahrten der von Ihnen genutzten oder beauftragten Fahrzeuge mit Blick auf Uhrzeiten Platz und Gewicht bzw. Traglasten erlaubt sind und müssen ggf. notwendige Genehmigungen auf eigene Kosten beschaffen. Diese können wir uns nachweisen lassen. Für Fahrzeuge gelten für eine Anlieferung oder Abholung direkt an unsere Veranstaltungsstätte folgende Abmessungen als maximale Größe:
* 18,75 Meter Länge,
* 2,60 Meter Breite,
* 4,00 Meter Höhe, sowie
* 44 Tonnen Gesamtgewicht bzw. 11,5 Tonnen Achslast.
* Gleichzeitige Anwesenheit solcher Fahrzeuge: 1.
g. Für die Veranstaltungsstätte „Am Jachthafen“ gilt zudem:
Das Grundstück darf nicht zum Parken von Autos benutzt werden, die vor dem Grundstückszugang abzustellen sind.
Im Übrigen darf der westliche Teil des Grundstücks (Wasserseite vor den Veranstaltungsräumen) genutzt werden. Der auf dem Grundstück befindliche Garten ist Privatbesitz anderer Grundstücksbewohner.
(3) Aufbau und Abbau:
a. Während des Aufbaus und des Abbaus ist besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der Beschäftigten zu legen (Arbeitszeit, Persönliche Schutzausrüstung usw.). Der Abbau ist zeitlich so zu planen, dass nicht durch einen unnötigen zeitlichen Engpass der Arbeitsschutz und der Schutz Dritter außer Acht gelassen werden.
b. Aufbau, Abbau, Lade- und Rangierarbeiten sind in jedem Fall so auszuführen, dass andere Helfer oder Besucher zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden.
c. Sie müssen sicherstellen, dass die von Ihnen für Aufbau, Abbau, Lade- und Rangierarbeiten genutzten Flächen und Wege nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Gästen, betreten werden können und dies ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal gewährleisten.
d. Fahrzeuge und Hilfsmaschinen (z.B. auch Stapler) dürfen nur im Rahmen ihrer zweckgemäßen Bestimmung auf dem Gelände genutzt werden.
e. Das Befahren von Grünflächen und unbefestigten Wegen ist nicht erlaubt.
f. Rettungswege (auch Türen, Treppen) dürfen zu keinem Zeitpunkt mit Sachen und Gegenständen, auch nicht nur kurzeitig oder nur teilweise eingeengt, verstellt, oder sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Brandschutzeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen.
(4) Hängelasten:
Vor dem Anbringen von Hängelasten an unseren baulichen Anlagen sind Sie verpflichtet, und das Vorhaben anzuzeigen. Etwaige notwendige Kosten für die Berechnung und Zustimmung eines Tragwerkplaners bzw. Statikers sind von Ihnen zu erstatten. Die Bestimmungen des § 5 Absatz 12 gelten entsprechend.
(5) Dekorationen und Brandschutz:
a. Alle für Dekorationszwecke verwendeten brennbaren Stoffe und Kunststoffe müssen mindestens schwerentflammbar sein.
b. Dem Einbau von Styropor sowie der Verwendung von Stroh und Heu zu Dekorationszwecken wird grundsätzlich nicht zugestimmt.
c. Es dürfen nur zugelassene Flammschutzmittel in der vorgeschriebenen Dosierung eingesetzt werden.
d. Bestätigungen über die Schwerentflammbarkeit bzw. über eine vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung sind jederzeit bereit zu halten.
e. Ausschmückungen aus natürlichem Laub oder Nadelholz müssen frisch sein.
f. Ballons oder Gegenstände, die mit Gasen außer mit Luft befüllt sind, dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verwendet werden.
g. Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein. Die Verwendung von UV-Strahlern der Typen UV-B und UV-C darf nur in für deren Betrieb bestimmten Geräten erfolgen.
h. In notwendigen Fluren und notwendige Treppen dürfen keine brennbaren Materialien eingebracht werden.
i. Brennbares Material muss von Zündquellen wie Scheinwerfern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
j. Anlagen und Geräte, die warm werden können, sind in ausreichendem Abstand zu brennbarem Material, Brandmelde- und Sprinklerköpfen zu halten.
k. Alle Wärme erzeugenden und Wärme entwickelnden Elektrogeräte (z.B. Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren usw.) müssen auf nicht brennbarer, wärmebeständiger, asbestfreier Unterlage montiert bzw. aufgestellt werden. Entsprechend der Wärmeentwicklung ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren Stoffen sicherzustellen.
l. Rettungswege und Rettungskennzeichen dürfen durch Dekorationen nicht, auch nicht vorübergehend oder teilweise, abgehängt, zugeklebt, verstellt oder sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Brandschutzeinrichtungen und andere Sicherheitseinrichtungen.
m. Türen, insbesondere Rauchschutz und Brandschutztüren, dürfen nicht (z.B. durch Holzkeile) aufgehalten oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
n. Feuerlöscher sind unsererseits nur ausreichend vorhanden, soweit Sie keine weitere Technik und keine weiteren Anlagen einbringen bzw. nutzen. In diesem Fall der zusätzlichen Einbringung sind Sie verpflichtet, zusätzliche Feuerlöscher in ausreichender Zahl und Eignung zu beschaffen bzw. die Kosten dafür zu tragen. Alle diese Feuerlöscher müssen eine aktuelle Prüfung vorweisen, die nicht älter als zwei Jahre ist. Wir sind berechtigt, das Vorhandensein dieser Feuerlöscher zu kontrollieren.
(6) Flüssiggas:
Anlagen oder Geräte mit Flüssiggas dürfen nicht eingebracht und betrieben werden.
(7) Offenes Feuer:
Offenes Feuer jeglicher Art auf dem Veranstaltungsgelände ist verboten. Kerzen dürfen in nicht brennbaren Gefäßen zum Zwecke der Tischdekoration grundsätzlich verwendet werden, sofern die Art der Veranstaltung einer ungefährlichen Nutzung nicht entgegensteht und die Kerzen stand- und kippsicher aufgestellt werden und keine brennbaren Materialien in unmittelbarer Nähe sind.
(8) Pyrotechnik, explosive Stoffe:
Es ist ohne ausdrückliche schriftliche, vorherige Erlaubnis untersagt, Feuerwerkskörper, pyrotechnische Erzeugnisse, explosionsgefährliche Stoffe oder Munition auf das Veranstaltungsgelände einzubringen, auszustellen oder abzubrennen. Dies gilt auch für den Außenbereich. Selbst im Falle einer Erlaubnis von uns haben Sie auf Ihre Kosten eine behördliche Genehmigung einzuholen.
(9) Rauchverbot:
In allen zumindest teilweise umschlossenen Räumen oder in der Nähe von brennbaren Materialien besteht absolutes Rauchverbot. Das Rauchen ist nur außerhalb von Gebäuden/Räumen und innerhalb der gekennzeichneten Raucherzonen erlaubt.
Sie sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften des Nichtraucherschutzes bzw. Gesundheitsschutzes um- und durchzusetzen.
(10) Elektrische Anlagen, Installationen und Geräte, Spiritus und Öle:
a. Die gesamte elektrische Einrichtung ist nach den neuesten Sicherheitsvorschriften des VDE und der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften auszuführen, zu betreiben und instand zu halten.
b. Wir können in Bezug auf die von Ihnen eingebrachten elektrischen Anlagen einen Nachweis über den VDE-gerechten Zustand durch eine Elektro-Fachkraft verlangen.
c. Propan- und Butangasflaschen und andere Gasbehälter, elektrische Lüfter oder Gebläse oder Heizlüfter sind verboten.
d. Laseranlagen dürfen nur nach den aktuellen Bestimmungen und Vorschriften betrieben werden.
e. Sollten bei technischen Mängeln der Geräte Probleme im Leitungsnetz auftreten oder durch den Betrieb eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Besuchern, Mitarbeitern, Mitwirkenden oder der Umwelt drohen, können wir den weiteren Betrieb dieses Gerätes untersagen.
(11) Ballons u.Ä.:
Ballons oder Gegenstände, die mit Gasen außer mit Luft befüllt sind, dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verwendet werden. Ballons dürfen die Sicherheitseinrichtungen zu keinem Zeitpunkt in ihrer Sichtbarkeit oder Funktion beeinträchtigen.
(12) Drohnen oder Fluggeräte:
Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung innerhalb der Versammlungsstätte und auf unserem besucherzugänglichen Gelände nicht eingesetzt werden. Selbst im Falle einer ausnahmsweisen Erlaubnis von uns haben Sie auf Ihre Kosten eine behördliche Genehmigung einzuholen und uns das Bestehen dieser Genehmigung nachzuweisen.
(13) Nebelmaschinen:
Der Einsatz von Nebelmaschinen ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
(14) Nutzung unseres Mobiliars und unserer Einrichtungen:
Unser Mobiliar und unsere Einrichtungen (inkl. bspw. Hubwagen usw.) dürfen nur zu den Zwecken genutzt werden, für die sie vorgesehen sind.
Das Stehen auf unseren Stühlen und Tischen, Buffetflächen ist nicht erlaubt und von Ihnen mit zumutbaren Maßnahmen zu unterbinden.
Die Trennwand und die Anlagen für Heizung, Ton, Beleuchtung, Lüftung dürfen nur durch den Hausmeister oder von ihm eingewiesene Personen bedient werden
(15) Umweltschutz:
a. Ggf. vorhandene Bäume, Sträucher und Grünflächen dürfen nicht beschädigt werden.
b. Es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Meter zu Bäumen einzuhalten.
c. Spanngurte, Erdnägel, Nägel usw. dürfen nicht an oder in Bäumen oder Wurzeln angebracht werden.
d. Schwere Verunreinigungen auf dem Veranstaltungsgelände sind uns unverzüglich zu melden.
(16) Abfall:
a. Von Ihnen aufgestellte Mülleimer müssen doppelwandige, selbstschließende Behältnissen aus nichtbrennbaren Stoffen sein oder diesen Anforderungen vergleichbar nahe kommen.
b. Brennbare Abfälle müssen unverzüglich, spätestens nach Veranstaltungsende aus dem Veranstaltungsbereich entfernt und sicher abgelagert bzw. entsorgt werden.
c. Sie sind verpflichtet, Ihren Abfall auf eigene Kosten fachgerecht zu entsorgen. Bei Bedarf können wir eine Zwischenreinigung bzw. Zwischenentsorgung durch Sie verlangen.
(17) Funkanlagen:
Funkanlagen, Telefonanlagen und dergleichen dürfen Sie nur nach unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung installieren bzw. betreiben.
(18) Der Aufenthalt in allen uns gehörenden Räumlichkeiten und Flächen ist nur Beschäftigten, Mitwirkenden und Besuchern mit gültigem Eintrittsausweis oder Personen gestattet, die von Ihnen eingeladen oder beauftragt sind.
Sie sind verpflichtet, die Berechtigung mithilfe angemessener Maßnahmen zu überprüfen.
Sie sind verpflichtet, uns schriftlich alle beauftragten Dienstleister mit Namen und Anschrift zu benennen und auf Wunsch deren beauftragte verantwortliche Personen während der Mietzeit.
Uns und dem von uns beauftragten Personal haben Sie jederzeit, auch und gerade während der Veranstaltung, Auskunft über den Stand der Besucherzahlen, Mitarbeiterzahlen und Mitwirkendenzahlen zu erteilen. Wir sind berechtigt, Kontrollmaßnahmen bzw. Zählungen vorzunehmen.
(19) Wir sind berechtigt, vor Beginn der Veranstaltung eine sicherheitstechnische Abnahme oder Begehung der Veranstaltung und ihrer Aufbauten und Anlagen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und/oder hierzu Feuerwehr, Ordnungsamt, Polizei usw. einzuladen bzw. Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Der Termin wird Ihnen vorab mitgeteilt.
Eine von uns durchgeführte oder veranlasste Abnahme oder Begehung ändert nichts daran, dass Sie verantwortlich für den sicheren Betrieb jeglicher von Ihnen verbauter bzw. eingebrachter Technik und Anlagen verantwortlich sind.
(20) Im Übrigen gilt unsere vor Ort aushängende Hausordnung. Sie sind verpflichtet, diese gegenüber Ihren Gästen anzuwenden und durchzusetzen.
§ 17 Betretungsrechte, Hausrecht
(1) Wir bzw. unsere beauftragten Personen haben jederzeit ein unbeschränktes, kostenfreies Zutrittsrecht zu allen Bereichen im Mietgegenstand. Dies gilt auch für Flächen, die Sie bei Messen, Ausstellungen oder Märkten erlaubterweise an Aussteller vergeben.
(2) Uns steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Ihnen zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind Ihre berechtigten Belange zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber Ihnen und allen Dritten wird von den durch uns beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist.
§ 18 Behördliche Genehmigungen, GEMA, Künstlersozialkasse
(1) Genehmigungen:
Sie sind für die rechtzeitige Einholung etwaiger Genehmigungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung Ihrer Veranstaltung benötigt werden, selbst verantwortlich. Die Kosten dafür tragen Sie. Das Risiko der Dauer der Genehmigungsverfahren und Rechtzeitigkeit der Genehmigung tragen Sie allein, soweit nicht wir daran beteiligt sind und das Verfahren schuldhaft herauszögern. Dies gilt nicht für baurechtliche Genehmigungen, die zum zweckgemäßen Betrieb der Location als Versammlungsstätte bzw. als Veranstaltungsstätte notwendig sind.
Eine etwaige Nichterteilung solcher Genehmigungen berührt den Mietvertrag und unsere Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Miete und Kosten nicht, soweit nicht wir die Nichterteilung verschuldet haben.
Auflagen in der Genehmigung befreien Sie nicht davon, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ggf. über die Auflagen hinaus Maßnahmen für die Sicherheit und Ordnung getroffen werden müssen.
Enthält die Genehmigung Auflagen jedweder Art, sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich eine Kopie der Genehmigung mitsamt diesen Auflagen zu übermitteln.
Dieser Absatz 1 gilt nicht, soweit für wir vertragsgemäß zur Beschaffung der Genehmigungen verpflichtet sind (z.B. Genehmigung zum Betrieb als Versammlungsstätte, Genehmigung der Bestuhlungspläne). Sind diese Genehmigungen noch nicht vorhanden, können wir die Erstattung der Gebühren für die Genehmigungen verlangen, die durch ihre Veranstaltung notwendig werden und wir Ihnen dies vorher angekündigt haben.
(2) GEMA und andere Verwertungsgesellschaften:
Sie sind dafür selbst verantwortlich, soweit notwendig Ihre Veranstaltung bei der Verwertungsgesellschaft GEMA anzumelden, ebenso etwaige weitere Verwertungen (Film, Bild usw.) bei anderen Verwertungsgesellschaften.
(3) Künstlersozialversicherung:
Sie sind dafür verantwortlich, etwa von Ihnen, von Ihren Beauftragten oder Untermieter ausgelöste Abgaben zur Künstlersozialversicherung zu tragen.
§ 19 Werbung
(1) Die Bewerbung der Veranstaltung ist alleinige Sache von Ihnen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Jede Art der Werbung in den uns zugehörigen Flächen/Räumen, die nicht die Veranstaltung oder ihren Zweck selbst betrifft, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(3) Texte und Eindrucke in Werbematerialien, die uns betreffen, werden von uns vorgegeben und sind mit uns abzustimmen.
(4) Sie sind verpflichtet, auf allen Werbemitteln, Internetseiten, Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. sich selbst ausdrücklich als Veranstalter anzugeben, so dass eindeutig ist, dass kein Rechtsverhältnis zwischen Besucher bzw. sonstigen Dritten und uns, sondern lediglich zu Ihnen als Veranstalter besteht.
§ 20 Ton- und Bildaufnahmen
(1) Bild-, Ton- und Filmaufnahmen sowie sonstige Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten und betroffenen Personen, Urheber und Leistungsschutzberechtigten, auch unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(2) Wir haben das Recht, von der Veranstaltung Bild-, Ton- und Filmaufnahmen für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen lassen, sofern Sie nicht schriftlich und aus wichtigem Grund widersprechen.
(3) Sie haben das Recht, zu Dokumentations- und Prüfzwecken über den Verlauf der Auf- und Abbauarbeiten und der Veranstaltung Aufnahmen anzufertigen, sofern Sie damit nicht berechtigte Belange von uns (Sicherheitsinteressen, architektonische Interessen) beeinträchtigen. Wir haben das Recht, Einsicht in diese Aufnahmen zu nehmen und aus wichtigem Grund der Verwendung und Speicherung zu widersprechen.
§ 21 Anwohner- und Anliegerschutz
(1) Die Belästigung der Anwohner und Anlieger ist auf das notwendige Minimum zu beschränken. Dazu gehört Lärm von Zufahrten Rangierarbeiten, Aufbauarbeiten, der Gäste usw. Ggf. haben Sie geeignete Maßnahmen zu treffen, Belästigungen und Behinderungen zu reduzieren.
(2) Wir können von Ihnen verlangen, dass Sie im angemessenen Umfang Anwohner und Anlieger über ggf. nicht vermeidbare Beeinträchtigungen z.B. durch Wurfzettel informieren oder auch eine telefonische Beschwerdehotline einrichten und diese an Anwohner und Anlieger kommunizieren.
§ 22 Besondere Regelung für Cateringleistungen
(1) Gewichtsangaben sind Richtwerte aus unseren Rezepturen. Da wir handwerklich mit frischen Lebensmitteln arbeiten, können Gewichtsangaben naturgemäß nach oben oder unten abweichen.
(2) Sie wählen die Art der Präsentation der bestellten Waren aus, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als zwingend vorgegeben wird. Dafür fallen die im jeweiligen Angebot ausgewiesenen zusätzlichen Gebühren an. Wählen Sie Verpackungsmaterialien aus, die wir wieder abholen, werden diese von Ihnen nach Maßgabe dieser AGB benannten Bedingungen mietweise übernommen.
(3) Wir benennen Ihnen etwa erforderlichen Strombedarf oder sonstigen Energiebedarf für das Equipment, den Sie auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen haben, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Sämtliches Ihnen überlassenes Equipment, soweit es sich nicht um Einwegverpackung handelt, steht und bleibt in unserem alleinigen Eigentum. Die Überlassung erfolgt nur leih- oder mietweise.
(5) Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet. Soweit nichts anderes vereinbart wurde gilt als Mietbeginn der Tag der Übergabe an Sie. Vorbehaltlich der Vereinbarung einer Rückgabepflicht durch Sie an unserem Sitz oder einem anderen Ort, holen wir das Equipment innerhalb eines Zeitraums von drei Werktagen, beginnend mit dem Mietbeginn, wieder ab. Sie sorgen für eine angemessene Lagerung in einem geschützten Umfeld (Wetter, Zugriff durch Unbefugte).
Ermöglichen Sie uns innerhalb dieses Zeitraumes nicht die Abholung des Equipments oder geben Sie dieses bei Vereinbarung einer Rückgabepflicht nicht innerhalb dieses Zeitraumes zurück, verlängert sich die Mietdauer kostenpflichtig zu den für die Miete vereinbarten Konditionen.
(6) Sie haben das Equipment stets schonend und pfleglich zu behandeln.
(7) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind Sie für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haften für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen. Im Falle eines Aufbaus durch uns geht die Haftung nach erfolgtem Aufbau auf Sie über soweit wir nicht vertragsgemäß Catering-Serviceleistungen während der Veranstaltung übernommen haben.
(8) Sie verpflichten sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sämtliche empfohlenen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten.
(9) Alle Genehmigungen, die für die Nutzung der bestellten Waren und des Equipments bei Ihnen notwendig sind, sind von Ihnen eigenständig und auf eigene Kosten einzuholen (z.B. Gaststättenkonzession, Brandschutzordnung usw.), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(10) Aufstellungsorte und Transportwege auf dem Gelände müssen für Aufstellung und Transport geeignet, eben, frei und ggf. beleuchtet sein.
(11) Die Lieferung erfolgt an die von Ihnen in der Bestellung angegebenen Postanschrift.
(12) Angaben zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten sind nur als annähernde Termine zu verstehen und keine Fixtermine. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.
(13) Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn wir die Bestellung an der zur Postanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereitstellen, wenn Sie unter der angegebenen Postanschrift zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erreichbar sind und eine Übergabe der Ware an Sie bzw. einen Vertreter nicht möglich ist, oder eine Lieferung bis zu Ihnen auch unter Aufbietung üblicher Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in ein Hochhaus in hochgelegene Etagen beim Ausfall des Fahrstuhls, Lieferung in Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. Baustellen, dunkle Treppen usw.).
(14) Wir schulden einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung. Zusätzliche Versuche bzw. Wartezeiten sind vom Kunden angemessen zu vergüten.
(15) Wir können Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung
a. auf Umstände bei Ihnen zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen),
b. aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. enge Zufahrten) unabwendbar ist, aber die vollständige Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt (soweit die örtlichen Begebenheiten uns zuvor bekannt waren) bzw. die Vollständigkeit der Bestellung unverzüglich hergestellt wird (soweit die örtlichen Begebenheiten uns zuvor unbekannt waren),
c. aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für uns ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt,
d. oder im Übrigen, soweit die Teillieferungen für Sie zumutbar sind.
Teillieferungen sind von Ihnen anzunehmen. Dies gilt auch, wenn aus Ihrer Sicht eine Teillieferung nicht zumutbar ist, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
§ 23 Freistellungsverpflichtung des Mieters
(1) Sie sind verpflichtet, uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der aufgrund dieses Vertrags erfolgenden Nutzung des Mietgegenstands geltend gemacht werden, freizustellen, soweit wir oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die Inanspruchnahme nicht selbst verursacht haben.
(2) Soweit wir durch Ihr vertrags- oder rechtswidriges Verhalten Schadenersatz an Dritte leisten müssen, sind Sie verpflichtet, uns diesen Schaden inklusive etwaiger Anwalts-, Gerichts- und sonstiger notwendiger Kosten zu ersetzen.
(3) Die Freistellungsverpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort, soweit die der Freistellungsverpflichtung unterliegenden Ansprüche erst danach bekannt werden, entstehen oder geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig durch Höhere Gewalt oder andere Ereignisse beendet wurde.
§ 24 Vertragsstrafe
(1) Sie sind verpflichtet, bei einem schuldhaften Verstoß gegen die mietvertraglichen Bedingungen eine angemessene Vertragsstrafe an uns zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird durch uns im pflichtgemäßen Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall von einem Gericht überprüft werden. Etwaige Schadenersatzansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.
(2) Diese Vertragsstrafenvereinbarung gilt auch nach Vertragsende bis zum Ende der Verjährung fort, soweit sich erst nach Vertragsende der die Vertragsstrafe auslösende Grund herausstellt oder offenbart. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig durch Höhere Gewalt oder andere Ereignisse beendet wurde.
(3) Wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind, gilt als zuständiges Gericht im Sinne des Absatz 1 und Absatz 2 das hier in § 32 Absatz 4 vereinbarte Gericht.
§ 25 Haftung des Mieters
(1) Sie haben im Rahmen Ihrer Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf Ihre Veranlassung hin mit dem Mietgegenstand in Berührung kommen (z.B. Ihre Betriebsangehörigen, Gäste, Kunden oder von Ihnen beauftragte Handwerker, Transporteure, Techniker), soweit nicht diese Personen den Schaden nur bei Gelegenheit ihrer Zugriffsmöglichkeit auf den Mietgegenstand verursacht haben und/oder unserem Verantwortungsbereich unterfallen.
(2) Sie tragen die Beweislast dafür, dass die schadensverursachende Person nicht unter Ihre Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB fällt.
(3) Auf die hier in diesen Bedingungen vereinbarte Versicherungspflicht, die auch Ihre Haftung wie hier geregelt abdecken muss, wird ausdrücklich hingewiesen.
(4) Außerdem haften Sie für ein einem Dritten bei dem Gebrauch des Mietgegenstands zur Last fallendes Verschulden, dem Sie den Gebrauch ganz oder teilweise überlassen haben.
§ 26 Gewährleistung von uns
(1) Eine Garantiehaftung durch uns wird ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben.
(2) Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalspflicht“, also eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die Sie vertrauen dürfen) handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im Übrigen gilt § 27.
(3) Ebenso wird Ihr Minderungsrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss des Minderungsrechts gilt aber nicht für Mängel, die von uns im Sinne des § 536 d BGB arglistig verschwiegen sind sowie für durch uns zugesicherte Eigenschaften. Ferner gilt dieser Ausschluss nicht bei unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Ansprüchen von Ihnen. Die Minderung ist auch nur insoweit ausgeschlossen, als Ihnen das Recht untersagt ist, die Minderung durch Abzug der vereinbarten Miete durchzusetzen. Sie können/müssen etwaige Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB selbst geltend machen und durchsetzen.
(4) Für die in Räume bzw. auf die Flächen von Ihnen eingebrachten Gegenstände übernehmen wir keine Haftung, soweit nicht anders in § 27 vereinbart. Diese Gegenstände lagern auf Ihre eigene Gefahr in unseren Räumlichkeiten. Eine Bewachung nehmen wir nicht vor.
(5) § 539 Absatz 1 BGB wird ausgeschlossen.
§ 27 Haftung von uns
(1) Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen:
Bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
Wir haften bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. „Unwesentlich“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag nicht prägen und auf die Sie nicht vertrauen dürfen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes 1 gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.
(2) Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen:
Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Ihnen.
(3) Gesetzlich zwingende Haftung:
Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
(4) Erstreckung dieser Klausel auf Beschäftigte, Organe, Erfüllungsgehilfen u.a.:
Die Haftungsbeschränkungen in Absatz 1 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.
(5) Subsidiäre Haftung bei Subunternehmern als Verursacher:
Wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind, gilt: Wenn wir einen Subunternehmer bzw. Nachunternehmer (im Folgenden nur noch: Subunternehmer) beauftragen und dieser Subunternehmer leistet mangelhaft oder verursacht einen Schaden, so haben wir im Falle einer Inanspruchnahme die Möglichkeit, uns auf unsere subsidiäre Haftung zu berufen. Diese Berufung muss unverzüglich nach Ankündigung einer Inanspruchnahme erfolgen und kann hiernach jederzeit zurückgenommen werden. Im Falle dieser Berufung haften wir nur subsidiär, und dieser Subunternehmer primär.
Das heißt im Einzelnen:
a. Ansprüche aus Pflichtverletzung des Subunternehmers müssen Sie primär gegen diesen direkt geltend machen. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, diesen Subunternehmer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, alle uns gegen diesen Subunternehmer zustehenden Rechte bzw. Ansprüche an Sie abzutreten und Ihnen alle zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Unterlagen und Informationen an Sie herauszugeben sowie eigene Beschäftigten und Personen soweit möglich als Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen.
b. Sie müssen zumindest ein Gerichtsverfahren der 1. Instanz gegen den Subunternehmer führen. Sollten Sie dort unterliegen, können wir unter Vorstreckung der Kosten der weiteren Instanz(en) verlangen, dass Sie uns unverzüglich alle Schriftsätze und gerichtlichen Beschlüsse und Urteile aushändigen und auch weitere Instanzen durchgehen. Sollten Sie auch in diesen weiteren Instanzen unterliegen, erstatten wir die Gerichts- und notwendigen Anwaltskosten dieser weiteren Instanzen.
c. Im Falle eines obsiegenden Urteils müssen Sie mindestens 2 Zwangsvollstreckungsversuche gegen den Subunternehmer durchführen.
d. Nur wenn und soweit diese primäre Inanspruchnahme scheitert, haften wir subsidiär.
e. Eine etwa von uns mit dem Subunternehmer vereinbarte Freistellungsvereinbarung o.Ä. hat keinen Einfluss auf unser Recht, uns auf die subsidiäre Haftung zu berufen.
Die subsidiäre Haftung gilt nicht bzw. nur auf Ihren Wunsch, wenn unser Subunternehmer seinen Gerichtsstand außerhalb Deutschlands hat.
Dieser Absatz 5 gilt nicht, wenn Sie Verbraucher (§ 13 BGB) sind.
§ 28 Verjährung
(1) Wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind, gilt: Die Verjährung Ihrer Ansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, allerdings beträgt abweichend zu § 195 BGB die Verjährungsfrist für Ihre Ansprüche ein Jahr, und abweichend zu § 199 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 4 BGB ohne Rücksichtig auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Abweichungen gelten nicht für Ihre Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, oder wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(2) Wenn Sie Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt Absatz 1 nicht, es gelten vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 29 Kündigung & Rücktritt durch uns und die Rechtsfolgen daraus
(1) Wir, während einer Veranstaltung ggf. vertreten durch unseren Veranstaltungsleiter, können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Das gilt z.B. dann, wenn:
a. fällige Zahlungen durch Sie trotz Mahnung nicht geleistet werden, soweit der fällige Betrag jedenfalls bei mehr als 10% der zu diesem Zeitpunkt bekannten Gesamtsumme von Miete und Kosten liegt und soweit unsere Kündigung nicht zu einem Ausschluss oder einer Beeinträchtigung des Insolvenzverwalterwahlrechts gemäß § 103 InsO führt;
b. Zahlungsverzug nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren und nach Insolvenzeröffnung eintritt;
c. bei Ihnen ein Wechsel der Gesellschafter erfolgt, die mehr als 50% der Kapitalanteile bei Ihnen halten und soweit hierdurch unsere wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Interessen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (Change of Control);
d. Sie ganz oder teilweise eine Veranstaltung durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, die der Regelung in § 2 oder Ihren Angaben widerspricht, die zum Abschluss des Mietvertrages geführt haben;
e. eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Mietvertrag genannten abweicht und dadurch die sichere Durchführung der Veranstaltung nicht oder nicht mehr gewährleistet ist;
f. Sie gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlassen oder zu unterlassen beabsichtigen, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter dienen;
g. Sie einer verbotenen Partei angehören und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführen oder durchzuführen beabsichtigen;
h. Sie die gemäß § 11 geforderte Versicherung nicht abschließen und nachweisen;
i. Sie das gemäß § 12 geforderte Sicherheitskonzept nicht rechtzeitig vorlegen und die Geeignetheit festgestellt ist;
j. Sie die Unterlagen und Informationen, die im Mietvertrag und diesen Allgemeinen Bedingungen (§ 13 Absatz 1) vereinbart oder erforderlich sind, an uns nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermitteln;
k. die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (§ 18) für die Durchführung von Aufbau, Abbau und/oder Veranstaltung nicht vorliegen oder nicht rechtzeitig vorliegen werden;
l. Sie behördliche Auflagen nicht erfüllen oder nicht zu erfüllen beabsichtigen;
m. für Sie keine verantwortliche geeignete, kundige Person benannt oder anwesend ist im Sinne des § 14;
n. Sie die notwendigen Qualifikationsnachweise Ihres eingesetzten Personals nicht übermitteln (§ 14 Absatz 5);
o. Sie gegen eine oder mehrere sicherheitsrelevante Regelungen aus § 16 verstoßen;
p. Sie vereinbarte und/oder gesetzliche und/oder auf DIN-Normen beruhende Lärmschutzvorschriften nicht einhalten;
q. Sie Umstände verschwiegen haben, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder des Ausmaßes des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder unserer Beschäftigten oder Gehilfen von wesentlicher Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Sicherheit und Rechtmäßigkeit der Veranstaltung, Besucher, Mitwirkende und Beschäftigte;
r. anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken;
s. sich die zuständigen Behörden und Polizeien aufgrund konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und uns die Überlassung aus diesem Grund nicht zumutbar ist;
t. eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt;
u. der Mietgegenstand aus höherem Interesse kraft behördlicher Anordnung nicht mehr überlassen werden kann (z.B. notstandsähnliche Unterbringung in unseren Räumen);
v. behördlich angeordnete Erhaltungs- oder Umbaumaßnahmen am Mietgegenstand im Überlassungszeitraum nicht zu vermeiden sind.
(2) Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung o.Ä. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt und ein weiteres Festhalten am Mietvertrag für uns zumutbar ist und Sie alle durch die Abmahnung bzw. Fristsetzung sowie sonstigen erforderlichen Maßnahmen entstehenden Mehrkosten (§ 10) im Voraus bezahlen oder Anpassungen von Sicherheitsmaßnahmen absichern.
Für die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts sind Sie beweisbelastet. Für die Unzumutbarkeit sind wir darlegungspflichtig.
Betrifft der Kündigungsgrund den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen, dann muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein. Für die Zweifelsfreiheit sind Sie beweisbelastet.
Es gilt als vereinbart, dass die Sicherheit und Unversehrtheit von Menschen absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben und bei Entscheidungen stets dieser absolute Vorrang zu berücksichtigen ist.
(3) Im Falle einer Kündigung nach Absatz 1 behalten wir unseren Anspruch auf die vereinbarte Mietzahlung, auf entstandene Kosten und ggf. vereinbarte Vergütung bei werk- und dienstvertraglichen begleitende Leistungen, soweit wir die Kündigung nicht zu vertreten haben. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung nach Absatz 1 Buchstaben u. und v. In diesen Fällen entfallen die beiderseitigen Ansprüche und es besteht auch kein Anspruch auf Schadenersatz, soweit wir den Eintritt des wichtigen Grundes nicht verschuldet haben.
(4) Haben wir mit Ihnen für einen bestimmten Zeitraum ein kostenfreies Storno-Recht für Sie vereinbart, so können wir binnen dieser Frist vom Mietvertrag zurücktreten, wenn Anfragen potentieller Dritter nach dem gebuchten Mietgegenstand vorliegen und Sie auf unsere Nachfrage hin auf Ihr Recht zum Storno nicht verzichten.
(5) Im Übrigen gilt § 31 für Fälle der Höheren Gewalt.
§ 30 Möglichkeit der Stornierung für Sie und die Rechtsfolgen einer Stornierung
(1) Soweit Sie den Mietvertrag aus einem Grund aufheben möchten, den wir nicht zu vertreten haben und der nicht auf Höherer Gewalt beruht (Stornierung), so ist dies grundsätzlich möglich; Sie müssen uns das aber unbedingt schriftlich und ausdrücklich mitteilen.
In diesem Fall können wir angesichts der Tatsache, dass wir erfahrungsgemäß bei kurzfristiger Absage keine Möglichkeit mehr haben, die Räumlichkeiten anderweitig zu vermieten und wir ggf. selbst unsere Beauftragten nicht mehr kostenfrei stornieren können, Miete, Kosten und Gebühren usw. nach folgender Maßgabe geltend machen, soweit wir mit Ihnen nichts Abweichendes vereinbaren.
Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Eingang Ihrer Stornierung bei uns.
(2) Miete und eigene Kosten:
Wir können wahlweise die konkret vereinbarten Preise abzüglich ersparter Aufwendungen geltend machen oder unsere Kosten und unseren entgangenen Gewinn mit einer Pauschale abrechnen. In diesem Fall gelten dann die nachstehenden Pauschalen.
Wählen wir die Pauschale, bleibt Ihnen die Möglichkeit, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall müssen Sie dann nur diesen geringeren Betrag anstelle der Pauschale erstatten.
Miete von Räumen und Sachen:
a. Beim Verlangen nach einer Vertragsaufhebung bis 12 Wochen vor der geplanten Veranstaltung 30 % der vereinbarten Miete,
b. beim Verlangen nach einer Vertragsaufhebung von weniger als 12 Wochen vor der geplanten Veranstaltung 50 % der vereinbarten Miete,
c. ab 3 Tage (Montag-Sonntag) vor Mietbeginn (Aufbau) der geplanten Veranstaltung 100 % der vereinbarten Miete.
Speisenumsatz:
Ist ausdrücklich (auch) ein Preis für Speisenumsatz vereinbart, gelten folgende Pauschalen:
a. Beim Verlangen nach einer Vertragsaufhebung bis 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung 35 % des vereinbarten Speiseumsatzes,
b. beim Verlangen nach einer Vertragsaufhebung von weniger als 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung 50 % des vereinbarten Speiseumsatzes,
c. ab 3 Tage (Montag-Sonntag) vor Mietbeginn (Aufbau) der geplanten Veranstaltung 90 % des vereinbarten Speiseumsatzes.
Für die Berechnung des Speisenumsatzes gilt folgende Formel: Vereinbarter Menü- Büffetpreis pro Kopf x Teilnehmerzahl. War für das Menü oder Büffet noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
Tagungs- oder Veranstaltungspauschale:
Ist ausdrücklich (auch) eine Tagungs- oder Veranstaltungspauschale je Teilnehmer vereinbart, gelten folgende Pauschalen:
a. Beim Verlangen nach einer Vertragsaufhebung bis 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung 35 % der vereinbarten Pauschale,
b. beim Verlangen nach einer Vertragsaufhebung von weniger als 8 Wochen vor der geplanten Veranstaltung 50 % der vereinbarten Pauschale,
c. ab 3 Tage (Montag-Sonntag) vor Mietbeginn (Aufbau) der geplanten Veranstaltung 90 % der vereinbarten Pauschale.
Für die Berechnung der Pauschale gilt folgende Formel: Vereinbarte Pauschale pro Kopf x Teilnehmerzahl.
Dienstleistungen, die wir selbst erbringen:
Sind ausdrücklich (auch) weitere Dienstleistungen vereinbart, gilt:
Soweit wir einen bestimmten, vereinbarten Erfolg schulden (im Sinne eines Werkvertrages nach § 631 BGB) gilt: Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; wir müssen uns jedoch dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird widerleglich vermutet, dass uns 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Soweit wir nur die ordnungsgemäße Erbringung einer Dienstleistung schulden (im Sinne eines Dienstvertrages nach § 611 BGB) gilt: Wir können den tatsächlich angefallenen Aufwand abrechnen, ebenso die tatsächlichen Lohnkosten, die durch die Absage anfallen, soweit die für die Auftragserfüllung vorgesehenen Beschäftigten nicht anderweitig eingesetzt werden können oder der anderweitig mögliche und zumutbare Einsatz böswillig unterlassen wird.
(3) Fremd-Kosten unserer Leistungsträger:
Im Fall der Wahl der Pauschale haben Sie die Fremd-Kosten der von uns beauftragten Leistungsträger (ggf. nur deren Stornokosten) zu erstatten bzw. zu zahlen (z.B. in Erwartung der Durchführung der Veranstaltung zugemietete Licht- oder Tontechnik, angefordertes fremdes Personal, zubestelltes Catering, Mobiliar usw.), die bei uns oder direkt bei Ihnen geltend gemacht werden, soweit diese Leistungen nicht in den vereinbarten Mietpreis, als Speisenumsatz, als Tagungspauschale und/oder in unsere Dienstleistungen und damit in die vorstehend geregelten Berechnungen einbezogen sind, wozu wir beweispflichtig sind, abzüglich ggf. von Ihnen nachzuweisenden ersparten Aufwendungen.
Wir sind nicht verpflichtet, mit Leistungsträgern Stornierungsbedingungen auszuhandeln oder die Beauftragung der Leistungsträger mit Blick auf eine etwa mögliche Stornierung zu verzögern, soweit Sie uns nicht ausdrücklich dazu anweisen; in diesem Fall übernehmen Sie alle Risiken, die durch eine Verzögerung entstehen können.
(4) Auskunft, Ausübung und Wechsel des Wahlrechts:
Sie können vorab eine Berechnung der je nach Ausübung der Wahl entstehenden Kosten im Fall einer Stornierung verlangen. Für die Berechnung benötigen wir einen angemessenen Zeitraum von mindestens 5 Werktagen (Montag - Freitag). Wir sind berechtigt, von dieser Berechnung im Falle der Vertragsabwicklung nach einer Stornierung um bis zu 10 % nach oben abzuweichen, wenn wir nachweisen können, dass aufgrund der Kurzfristigkeit eine korrekte Berechnung nicht möglich war. Wir können unseren Aufwand für diese Berechnung angemessen vergütet verlangen.
Wir können das Wahlrecht so lange ausüben, bis eine Einigung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Abwicklung erfolgt ist. Das bedeutet auch, dass wir die Wahl „Pauschale“ ändern können in die Wahl „konkrete Berechnung“, solange über die Pauschale keine Einigung erzielt wird oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergeht, ebenso umgekehrt.
(5) Rücktritt für uns in der Zeit der kostenfreien Stornierung:
Haben wir für einen bestimmten Zeitraum zu Ihren Gunsten ein kostenfreies Storno-Recht vereinbart, so können auch wir binnen dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn Anfragen potentieller Dritter nach dem gebuchten Vertragsgegenstand vorliegen und Sie auf unsere Nachfrage hin auf Ihr Recht zum Storno nicht innerhalb von höchstens 10 Tagen verzichten.
§ 31 Nichtdurchführung der Veranstaltung, Höhere Gewalt, Risikoverteilung
(1) Finanzielle Abgeltung unserer Leistungen bei Nichtdurchführung:
Soweit Sie die Veranstaltung aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig durchführen, bleiben die vereinbarte Miete und die vereinbarten bzw. anfallenden Kosten, letztere abzüglich von Ihnen nachzuweisender ersparter Aufwendungen, geschuldet.
Dies gilt nicht im Falle Höherer Gewalt, die zu einer Nichtdurchführung des Vertrages, einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Veranstaltung führt.
Im Falle Höherer Gewalt können wir, wenn Sie nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, von Ihnen die vertragsgemäß angefallenen Kosten und die vertragsgemäß erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit wir die Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten können oder bösgläubig zu verwerten unterlassen, sowie unter Abzug ggf. ersparter Aufwendungen.
(2) Risiken, die Ihnen zugeordnet werden:
Es wird widerleglich vermutet, dass im Umfeld oder Zusammenhang zu der Veranstaltung stattfindende oder befürchtete terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ Ihrer Risikosphäre zugeordnet werden.
Geringes Besucherinteresse, der Ausfall eines oder mehrerer Künstler oder Veranstaltungsbestandteile, Eis, Schnee, nicht außergewöhnliches Unwetter und nicht außergewöhnliche Wetterereignisse sind keine Höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen und liegen in Ihrer Risikosphäre.
§ 32 Sonstiges
(1) Zurückbehaltung:
Sie sind nicht berechtigt, gegen uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.
(2) Aufrechnung:
Ein Aufrechnungsrecht gegen uns steht Ihnen nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sie sind zur Wahrung allseitiger Interessen verpflichtet, bei einer von Ihnen behaupteten Aufrechnungslage die fällige Vergütung und Kosten auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Der Treuhänder ist zu verpflichten, bei rechtskräftig festgestelltem oder anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die verwalteten Zahlungen in Höhe der fälligen Beträge an uns auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der Aufrechnungslage an Sie zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Zusätzliche Zinsen durch den Verzug kann der jeweils empfangsberechtigte Vertragspartner vom anderen nicht verlangen.
Vermutungswirkung:
Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange wir den der Aufrechnung zugrundeliegenden Anspruch nicht anerkannt haben oder er rechtkräftig festgestellt ist.
(3) Abtretung:
Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder Ihre berechtigten Belange an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.
(4) Gerichtsstand:
Wenn Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gilt: Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Verhältnis mit Ihnen ist unser Geschäftssitz. Wir sind dann auch berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen.
(5) Rechtswahl:
a. Wenn Sie Unternehmer (§ 14 BGB) sind, gilt: Es gilt deutsches Recht.
b. Wenn Sie Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt: Für diese AGB und die Vertragsbeziehung mit Ihnen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss materiellen EU-Rechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl bleiben jedoch unberührt. Insbesondere gilt aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 593/2008, (so genannte „Rom-I-Verordnung“) in deren räumlichem Anwendungsbereich: Soweit das Recht des Staates, in dem Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (nachstehend „Wohnsitzrecht“), Bestimmungen zu Ihrem Schutz enthält, von denen nach dem Wohnsitzrecht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, gelten für Sie die (günstigeren) Bestimmungen Ihres Wohnsitzrechts. Sie genießen also trotz der Rechtswahl gemäß Satz 1 stets den Schutz der zwingenden Bestimmungen Ihres Wohnsitzrechts.
(6) Sprache:
Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel stets die deutsche Version Vorrang.
(7) Geltungserhaltung:
Sie und wir sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam/nichtig/undurchführbar sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
§ 33 EU-Plattform zur Onlinestreitbeilegung
(1) Die EU stellt eine Internet-Plattform zur Onlinestreitbeilegung (OS-Plattform) zur Verfügung. Diese OS-Plattform soll dazu dienen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Online-Plattformen bei online geschlossenen Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen möglichst schnell und effektiv beizulegen.
(2) Gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung) weisen wir Sie daher auf den Link zur dieser OS-Plattform hin. Die Plattform zur Online-Streitbeilegung können Sie hier aufrufen:
Zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU
(3) Ebenfalls gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung nennen wir in diesem Zusammenhang zu Ihrer Kenntnis unsere E-Mail-Adresse: info@gerresheim-serviert.de
(4) Wir weisen darauf hin, dass wir zur Durchführung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle nicht verpflichtet sind und an einem solchen Verfahren auch nicht freiwillig teilnehmen.
V260922