Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB)
für Veranstaltungsräume und verbundene Leistungen der
Gerresheim serviert GmbH & Co. KG

 

I. Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für alle Veranstaltungsräume, Veranstaltungen jeglicher Art sowie alle hiermit verbundenen Leistungen von Gerresheim.

2. Untervermietungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Gerresheim. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen.

3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch Gerresheim zustande. Angebote von Gerresheim sind bis zur schriftlichen Bestätigung durch Gerresheim freibleibend.

2. Ist der Kunde nicht Veranstalter bzw. wird vom Kunden Dritter (z.B.Veranstalter, gewerblicher Vermittler, Organisator) eingeschaltet, so haftet der Dritte zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern Gerresheim eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

3. Gerresheim haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen, wenn Gerresheim die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Gerresheim beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von Gerresheim beruhen. Einer Pflichtverletzung von Gerresheim steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

4. Bei Mängeln bemüht sich Gerresheim um Abhilfe. Der Kunde ist nach seinen Möglichkeiten schadenminderungsverpflichtet und hat den Mangel (auch durch eigene Gäste) unverzüglich zu melden. Eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen, ebenso Ansprüche gemäß § 539 Abs. 1 BGB.

5. Alle vom Kunden, von seinen Gästen oder sonstigen Dritten auf Veranlassung des Kunden eingebrachten Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsflächen. Gerresheim übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Gerresheim. Ist eine Verwahrpflicht übernommen, haftet Gerresheim beschränkt auf Ersatz des Zeitwertes der Sache.

6. Nutzt der Kunde oder seine Gäste Stellplätze von Gerresheim entgeltlich oder unentgeltlich, wird von Gerresheim keine Übernahme der Obhut für die Fahrzeuge geschuldet. Eine Bewachung findet nicht statt.

III. Ausstattung, Eignung

Zustand und Ausstattung der Veranstaltungsräume bei Vertragsschluss stellen den vertragsgemäßen Zustand dar. Die Veranstaltungsfläche ist grundsätzlich für die Durchführung von Veranstaltungen geeignet. Eine Eignung für einen bestimmten Veranstaltungszweck wird nicht geschuldet.

IV. Rücktritt von Gerresheim, Verweigerung der Übergabe

1. Ist ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden vereinbart, kann Gerresheim innerhalb der Rücktrittsfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Anfrage eines Dritten nach den gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegt und der Kunde auf Rückfrage von Gerresheim mit angemessener Frist auf sein Rücktrittsrecht nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist Gerresheim zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Gerresheim kann zurücktreten bei Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund höherer Gewalt oder sonst von Gerresheim nicht zu vertretender Umstände; bei Buchungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder Zwecks; bei begründeten Bedenken, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Gerresheim in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Gerresheim zuzurechnen ist (z.B. bei politischen, sexistischen, pornographischen, extremistischen, rassistischen, antisemitischen, gewaltverherrlichenden, beleidigenden, aufhetzenden, menschenverachtenden, verbotenen oder anderen gegen die guten Sitten verstoßenden Inhalten); bei nicht genehmigter Untervermietung. Bei berechtigtem Rücktritt entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

4. Gerresheim kann die Übergabe der Veranstaltungsflächen verweigern, wenn der Kunde (a) unwahre Angaben zu Hintergründen seiner Person oder geplanten Veranstaltung getätigt, (b) eine vereinbarte Vorschusszahlung nicht geleistet, (c) den Bestand einer eigenen Versicherung zur Absicherung der Veranstaltungsrisiken nicht nachgewiesen oder (d) ein vereinbartes Sicherheits- oder Hygienekonzept nicht vorgelegt hat.

V. Teilnehmerzahl/ Veranstaltungszeit

1. Eine Mindest-Anzahl (Garantiezahl) sowie eine Höchst-Anzahl (Maximalzahl) der Teilnehmer werden vertraglich vereinbart. Es kann bis 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn auf die Garantiezahl reduziert werden. Sollte die Teilnehmeranzahl unter der Garantiezahl liegen, verpflichtet sich der Kunde, für die fehlenden garantierten Teilnehmer die Kosten zu tragen.

2. Ist die Teilnehmeranzahl höher als die Garantiezahl, so ist der Kunde verpflichtet, die zusätzlichen Teilnehmer bis spätestens 10 Werktagtage vor der Veranstaltung anzukündigen. Sollte dieser Zeitrahmen nicht eingehalten werden, kann Gerresheim nicht für die sorgfältige Abwicklung der Veranstaltung garantieren.

3. Der Kunde garantiert für die Einhaltung der Maximalzahl an Besuchern während der Dauer der Veranstaltung. Dem Kunden obliegt hierzu die Kontrolle und Nachweispflicht der Einhaltung.

4. Verschieben sich die Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt Gerresheim diesen Abweichungen zu, so kann Gerresheim die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, Gerresheim trifft ein Verschulden.

VI. Mitbringen von Speisen und Getränken, Werbung, Preise

1. Das eigene Mitbringen von Speisen und Getränke bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

2. Veröffentlichungen des Kunden jeder Art, in welchen auf den Veranstaltungsort verwiesen wird, bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Gerresheim.

3 Alle angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollten nach Vertragsabschluss sich die Steuersätze ändern oder zusätzliche öffentliche Abgaben eingeführt werden, ist Gerresheim zur entsprechenden Anpassung der vereinbarten Preise berechtigt.

4. Kosten, die erst nach Abschluss des Vertrages entstehen und nicht durch Gerresheim zu vertreten sind, sind vom Kunden zusätzlich zu zahlen. Hierunter können fallen z.B. Zusatzkosten aus den Betriebsvorschriften der Versammlungsstättenverordnung (z.B. Bestellung von Brandschutzwachen, Erstellung und Genehmigung Bestuhlungsplan, Erstellung oder Anpassung Sicherheitskonzept, auch durch nachträgliche Änderung des Risikostatus der Veranstaltung, Bestellung von Ordnungskräften), nachträglich notwendige oder nach billigem Ermessen von Gerresheim zu treffende Sicherungsmaßnahmen, soweit bei Abschluss des Vertrages mit üblicher Sorgfalt nicht erkennbar, Kosten aufgrund jeglicher Änderungen an Veranstaltungsinhalten, Veranstaltungsablauf und Teilnehmerzahlen etc.

VII. Umbuchung, höhere Gewalt

1. Eine Änderung der vereinbarten Leistungsbestandteile bedarf stets der schriftlichen Bestätigung von Gerresheim unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Anpassung der vereinbarten Preise als Annahme eines entsprechenden Änderungsangebots des Kunden.

2. „Höhere Gewalt“ befreit den Kunden und Gerresheim von ihren vertraglichen Pflichten. Als höhere Gewalt gelten: u.a. Krieg, Überflutung oder angekündigtes die Veranstaltungsflächen beeinträchtigendes Hochwasser, Besatzung, Aufruhr, Streik, Zusammenbruch der Versorgungseinrichtungen, allgemeine öffentlich-rechtliche Untersagung von Veranstaltungen der vorgesehen Art.

VIII. Technische Einrichtungen, Ausstattungen, Musik, Lärm 

1. Soweit Gerresheim auf Veranlassung des Kunden technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Gerresheim im Namen, Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung, Einhaltung der bestimmungsgemäßen Verwendung und Sicherheitsbestimmungen und ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Gerresheim von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

2. Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen des Kunden über das Stromnetz von Gerresheim bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Hierdurch auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Anlagen von Gerresheim gehen zulasten des Kunden, soweit Gerresheim diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Gerresheim pauschal erfassen und berechnen.

3. Das Bekleben jeglicher Bestandteile der Veranstaltungsflächen (innen und außen) ist nicht gestattet. Das Aufstellen/Anbringen von Dekoration oder Werbung bedarf der vorherigen Zustimmung von Gerresheim.

4. Gerresheim ist berechtigt, tatsächliche Entsorgungskosten für vom Kunden hinterlassenen Müll oder sonstige Gegenstände sowie eine damit verbundene besonderen Reinigung der Räume dem Kunden zu berechnen.

5. Der Kunde garantiert Gerresheim, dass von der von ihm eingebrachten Ausstattung und Dekoration keine Gefahren für die Rechtsgüter von Gerresheim oder Dritten ausgehen und alle betroffenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Kunde hält Gerresheim von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von ihm eingebrachte Ausstattungen, Dekorationen und sonstige Gegenstände zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit aus den Räumen und von sonstigen Nutzflächen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Kommt der Kunde dem nicht nach, darf Gerresheim die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.

6. Störungen an von Gerresheim zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit Gerresheim diese Störungen nicht verschuldet hat.

7. In den Veranstaltungsräumen darf bei geschlossenen Fenstern und Türen eine Lautstärke von 90 dB (85 dB ohne Bässe) nicht überschritten werden. Kommt der Kunde der Aufforderung Gerresheim oder seinem Personal, die Lautstärke zu senken, nicht nach, kann Gerresheim die Veranstaltung beenden.

IX. Behördliche Genehmigungen, Sonderabgaben

1. Der Kunde ist für die rechtzeitige Einholung etwaiger Genehmigungen, die für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderlich sind, selbst und auf eigene Kosten verantwortlich. Diese sind Gerresheim vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen.

2. Jegliche Kosten für die GEMA oder sonstige Verwertungsgesellschaften hat der Kunde zu tragen. Gerresheim hat die GEMA nach der Veranstaltung zu informieren.

3. Der Kunde hat im Rahmen seiner Veranstaltung durch beauftragte oder sonst beteiligte Personen ausgelöste Abgaben zur Künstlersozialversicherung zu tragen.

X. Bewachung, Versicherung, Verkehrssicherungspflicht

1. Eine Bewachung durch Gerresheim erfolgt nicht; während der Veranstaltung sind Mitarbeiter von Gerresheim lediglich anwesend. Die Veranstaltungsflächen sind außerhalb des Betriebs unbeaufsichtigt und die Räume lediglich verschlossen.

2. Der Kunde ist für die Versicherung seines Betriebs, seiner Veranstaltung, seiner eingebrachten Gegenstände gegen Verlust, Diebstahl, Vandalismus etc. und seiner Besucher und auf Verlangen von Gerresheim zum Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes verpflichtet. Die Versicherung hat folgende Mindestbedingungen zu erfüllen: Versicherungssumme von € 4 Mio. für Personenschäden, € 5 Mio. für Sachschäden unter ausdrücklicher Abdeckung von Sachschäden an den Veranstaltungsräumen, € 250.000 für Vermögensschäden.

3. Die Verkehrssicherungspflichten obliegen, soweit nicht abweichend vereinbart, dem Kunden auf eigene Kosten. Soweit die Verkehrssicherungspflicht von Gerresheim übernommen wird, ist der Kunden zur Unterstützung und Einhaltung für sich und seine Gäste verpflichtet für das Freihalten aller Flucht- und Rettungswege; Einhaltung der maximal zulässigen Personenzahl (Besucher, Mitwirkende, Beschäftigte etc.); Einhaltung des Bestuhlungsplans, Einsatz nur schwer entflammbarer Dekorationen; Fernhalten von brennbarem Material von Zündquellen (z.B. Scheinwerfer); Anwesenheit einer für den Kunden verantwortlichen und entscheidungsbefugten und geeigneten Person während Aufbau, Veranstaltungsdauer und Abbauzeit.

4. Der Kunde ist verpflichtet, soweit nicht von Gerresheim nach billigem Ermessen vorgegeben, nur für den jeweiligen Einsatzzweck zugelassene Dienstleister zu beauftragen (Sicherheitsdienst, Sanitätsdienst etc.) und dies auf Verlangen nachzuweisen. Gerresheim ist berechtigt, die Auswahl des Kunden aus wichtigem Grund abzulehnen.

XI. Gefahrgüter

1. Offenes Feuer mit Ausnahme von Kerzen in nicht brennbaren Gefäßen als Tischdekoration ist nicht gestattet. Es gilt ein striktes Rauchverbot in allen Räumen. Anlagen oder Geräte mit Flüssiggas dürfen nicht eingebracht oder betrieben werden.

2. Pyrotechnik, explosive Stoffe, Ballons oder sonstige Gegenstände, die mit Gasen außer Luft befüllt sind, Drohnen oder sonstige Fluggeräte dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Gerresheim nicht eingebracht und verwendet werden. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden vor Einbringung und Verwendung einzuholen und Gerresheim nachzuweisen.

XII. Verbraucherschutzhinweise

1. Gerresheim ist weder bereit noch verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2. Die EU stellt eine Internet-Plattform zur Onlinestreitbeilegung (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei online geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen mit Verbrauchern zur Verfügung. Gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) wird auf den Zugangslink verwiesen: https://ec.europa.eu/consumers/odr

XIII. Schlussbestimmungen

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Gerresheim. Alleiniger Gerichtstand ist im kaufmännischen Verkehr oder wenn der Kunde keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat, der Sitz von Gerresheim. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.